22.03.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 20 Abs 1 Nr 7 S 3 · VIII R 38/11
Erstattungszinsen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Werbungskosten, Zinsfestsetzung, Rechtliches Gehör
Letzte Änderung: 22. März 2019, 12:04 Uhr, Aufgenommen: 23. Juli 2012, 10:59 Uhr
Stellen die im Streitjahr 2002 zugeflossenen Erstattungszinsen i.S. des § 233a AO Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768) dar? (Auf das zu der gleichen Rechtsfrage beim BFH anhängige Revisionsverfahren VIII R 1/11 wird hingewiesen.)Hat das FG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, weil dem Alter und dem Gesundheitszustand des Klägers u.a. bei Fristsetzung gemäß § 79b FGO nicht ausreichend Rechnung getragen wurde?Gestritten wird ferner um den Abzug von Verlusten aus Anteilsveräußerungen gemäß § 17 EStG, verschiedener Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus §§ 20, 21 EStG und als Sonderausgaben gemäß § 10b EStG, die Anrechnung ausländischer Quellensteuer sowie festgesetzte Zinsen gemäß § 233a AO.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 38/11
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 28.07.2011 13 K 1097/08 E,AO
Normen: EStG § 20 Abs 1 Nr 7 S 3, AO § 233a, EStG § 17, EStG § 3c, EStG § 9, EStG § 20, EStG § 21, FGO § 79b
Erledigt durch: Auss. / Ruhen d.Verf. (Beschluss vom 30.03.2015) Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger