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  • 21.01.2015 · Erledigtes Verfahren · UStG 2005 § 3 Abs 1b Nr 3 · V R 11/12

    Gemischtgenutztes Grundstück, Unentgeltliche Wertabgabe, Vorsteuerabzug

    Letzte Änderung: 21. Januar 2015, 10:00 Uhr, Aufgenommen: 23. Juli 2012, 10:59 Uhr

    Strittig sind die Berechnung der Höhe der unentgeltlichen Wertabgabe (Fläche des unternehmerisch genutzten Teils des Hauses) für ein gemischt-genutztes Grundstück und die Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Herstellungskosten des gemischt-genutzten Gebäudes.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 11/12

    Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg 7.12.2011 12 K 4567/08

    Normen: UStG 2005 § 3 Abs 1b Nr 3, UStG 2005 § 15 Abs 1 Nr 1

    Erledigt durch: Urteil vom 23.10.2014, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger