23.08.2012
Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 07.12.2011 – 12 K 4567/08
1. Wird ein Verwaltungsakt, der sich inhaltlich an eine GbR richtet, an die Gesellschafter der GbR adressiert, ist dieser wirksam gegenüber der GbR bekannt gegeben worden.
2. Bestehen keine Zweifel über den als Ehegattengemeinschaft tätigen Unternehmer (GbR), bedarf es keines Hinweises auf die rechtliche Verbundenheit der Eheleute (GbR).
3. Die Vorsteuer aus den Baukosten für ein gemischt genutztes Gebäude kann nur abgezogen werden, wenn der Bauherr zeitnah entschieden und dokumentiert hat, in welchem Umfang das Gebäude unternehmerisch genutzt werden soll.
4. Dies ist spätesens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung möglich (31. Mai des Folgjahres). Im Streitfall wurden zuvor auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, in denen eine Zuordnungsentscheidung hätten enthalten sein können. Eine Zuordnungsentscheidung ist auch nicht in anderen dem Finanzamt zugeleiteten Unterlagen rechtzeitig dokumentiert worden.
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Finanzrechtsstreit
hat der 12. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07. Dezember 2011 durch Vorsitzenden Richter am Finanzgericht … als Einzelrichter
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ist unternehmerisch im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) tätig. Sie stellt … her; ihre Tätigkeit umfasst auch die Vermittlung von … und den Groß- und Einzelhandel mit …. Die beiden verheirateten Gesellschafter der GbR sind auch nichtselbständig tätig.
Das Unternehmen wird in zwei Räumen des selbstgenutzten Einfamilienhauses ausgeübt. Der Arbeitsraum wird ausschließlich zur Herstellung von … genutzt. Das Büro dient als Arbeitszimmer für verwaltungstechnische und schriftliche Arbeiten.
Ausweislich der vom Beklagten dem Gericht vorgelegten Umsatzsteuerakten haben die damals durch eine Steuerberatungsgesellschaft vertretenen Eheleute ihre Umsatzsteuerjahreserklärung für 2002 am 4. Januar 2005 beim Beklagten eingereicht. In der Anlage wurde mitgeteilt, dass die Eheleute in 2001 ein unbebautes Grundstück in F, C-Straße 1, erworben hätten. Das Gebäude sei am 6. Mai 2002 bezogen worden. Dieses werde selbst bewohnt. Es seien aber auch Räume zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit (18,3 qm) geschaffen worden. Das darin enthaltene Kinderzimmer 2 sei erst Anfang 2003 vollständig eingerichtet worden.
Am 28. Oktober 2005 fand u. a. betreffend das Streitjahr 2005 eine Umsatzsteuersonderprüfung statt. Dabei wurde festgestellt, dass das Gebäude zu Recht nach § 15 Abs. 1 UStG insgesamt dem Unternehmen zugeordnet wurde, da eine mehr als 10 %ige Nutzung erfolgt war. Die Außenprüfung folgte aufgrund der getroffenen Feststellungen der Berechnung der Klägerin in Bezug auf den Anteil der gewerblich genutzten Räume. Die Klägerin hatte am 3. Oktober 2005 dazu mitgeteilt, dass die Aufteilung der Wohn- und Nutzfläche 23,72 % Gewerbefläche ergebe. Zu diesem Anteil hatte die GbR die entsprechenden Anteile der übrigen Wohnfläche, nämlich des Windfangs, des Flurs und der Treppe hinzugerechnet.
Im Rahmen einer Außenprüfung wurde für den nicht unternehmerisch genutzten Teil des Hauses die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG in Höhe der Kosten (10 % der Herstellungskosten) berechnet. Aufgrund dieser Feststellungen erließ der Beklagte am 22. Dezember 2006 den erstmaligen Umsatzsteuerbescheid für 2005 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die unentgeltliche Wertabgabe für sonstige Leistungen setzte er den Prüfungsfeststellungen entsprechend fest und damit die Umsatzsteuer (16 %) darauf in Höhe von 2.173,76 EUR.
Dagegen legte die GbR am 9. Januar 2007 Einspruch ein. Nachdem das Einspruchsverfahren einige Zeit geruht hatte, nahm der Beklagte am 19. Februar 2008 die Bearbeitung des Einspruchsverfahrens wieder auf, und zwar unter Hinweis darauf, dass der BFH mit Urteil v. 19.04.2007 V R 56/04 BStBl. II 2007, 676 entschieden habe, dass die Neuregelung der Bemessungsgrundlage in § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG für Zeiträume ab 1. Juli 2004 gilt. Außerdem, so der Beklagte, sei als Grundlage für die Ermittlung der Kosten von einer betrieblichen Nutzung in Höhe von lediglich 14,5 % auszugehen. Dabei sei nur die Fläche des Arbeitsraums und des Arbeitszimmers mit insgesamt 18,3 qm von 122,37 qm zu berücksichtigen. Diesen Prozentsatz habe die Rechtsbehelfsstelle im Schreiben vom 30.03.2007 ermittelt (Bemessungsgrundlage 151.482,17 EUR). Im Übrigen sei die abzugsfähige Vorsteuer 2005 aus den anteiligen Raumkosten auf die betriebliche Fläche und aus den Kosten für Telefon und Internet auf 20 % zu begrenzen.
Dementsprechend erging am 21. Juli 2008 ein Umsatzsteueränderungsbescheid gem. § 164 Abgabenordnung (AO). Der Beklagte hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Es ergab sich eine Umsatzsteuer in Höhe von 2.914,09 EUR gegenüber bisher in Höhe von 2.534,12 EUR).
Dieser Bescheid war wie folgt adressiert: „Herrn und Frau A und B Z, C-Straße 1, F”.
Im Verlaufe des weiteren Einspruchsverfahrens wendet sich die Klägerin gegen den Ansatz der geringeren gewerblichen Fläche und gegen die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe. Insoweit wird auf die Schreiben der Klägerin vom 22.03.2008 und 24.06.2008 verwiesen.
Durch Einspruchsentscheidung vom 29. August 2008 wies der Beklagte den Einspruch wegen Umsatzsteuer 2005 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung war wie folgt adressiert: „Herrn A und B Z, C-Straße 1, F/E.”. In der Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe für die Nutzung der eigenen Wohnung sei im Änderungsbescheid zu Recht mit 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berücksichtigt worden. Das wurde im Einzelnen ausgeführt.
Die Klägerin beantragt noch,
den Umsatzsteueränderungsbescheid für 2005 vom 21.07.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.08.2008 dahingehend zu ändern, dass
die Umsatzsteuer auf 1.415 EUR festgesetzt wird (weil die anteilige Wegefläche für das Erreichen der gewerblich genutzten Räume erforderlich ist),
Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH (weil die deutschen Bürger höhere Mietwerte zu versteuern haben als andere EU-Bürger),
hilfsweise die Zulassung der Revision,
die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Auch der Beklagte verweist bezüglich des Sachverhalts auf die Einspruchsentscheidung vom 29. August 2008, soweit sich die Klägerin gegen den grundsätzlichen Ansatz und die Höhe der unentgeltlichen Wertabgabe wendet.
Streitgegenstand sei der Umsatzsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.08.2008. Die Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheids bzw. der Einspruchsentscheidung hätte zwar an die GbR als Unternehmerin erfolgen müssen. Die GbR lasse sich jedoch durch Auslegung als Schuldnerin aus dem Bescheid sicher identifizieren. Denn der Ehegatten-GbR sei eine eigene Steuernummer zugeteilt gewesen, die Ehegatten hätten nur eine Umsatzsteuererklärung für diese GbR abgegeben und anschließend sei der entsprechende Umsatzsteuerbescheid an die Ehegatten ergangen, die beide namentlich genannt worden seien.
Prüfungsfeststellungen könnten nicht in Bestandskraft erwachsen und es bestehe auch keine Bindung der Veranlagungsstellen an die Prüfungsfeststellungen. Eine tatsächliche Verständigung sei im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung und auch später nicht getroffen worden.
Die von der Klägerin begehrte anteilige Zurechnung der genutzten Flächen bei Windfang, Flur und Treppe könne nicht erfolgen.
Auf den weiteren Inhalt der beidseitig gewechselten Schriftsätze und auf die Steuerakten wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die beantragte Aufhebung der angeführten Entscheidungen wegen unzutreffender Bekanntgabe erfolgt nicht. Denn der angefochtene Umsatzsteueränderungsbescheid für 2005 vom 21. Juli 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. August 2008 wurde rechtswirksam bekanntgegeben.
Diese angefochtenen, die Umsatzsteuer 2005 betreffenden Entscheidungen wurden den Eheleuten A und B Z, den beiden Gesellschaftern der GbR, bekanntgegeben. Inhaltlich gerichtet waren die Entscheidungen zwar nicht gegen die Eheleute, sondern gegen die GbR. Denn diese ist Unternehmerin (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG) und als Trägerin des Gesellschaftsvermögens Schuldnerin der Umsatzsteuer (§ 13 Abs. 2 UStG).
Diese Entscheidungen gegen die GbR sind von deren Gesellschaftern gem. § 109 Abs. 1, § 714 BGB gemeinsam angefochten worden.
Steuerbescheide und Einspruchsentscheidungen sind – auch hinsichtlich der von ihnen angegebenen Inhaltsadressaten – entsprechend dem objektiven Verständnishorizont der Empfänger auszulegen. Eine GbR kann im Steuerbescheid und in der Einspruchsentscheidung durch Angabe der Namen ihrer Gesellschafter gekennzeichnet werden. Formalismus und Wortklauberei sind fehl am Platz. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Schuldner sich sicher identifizieren lässt. Zweifel am Inhalt des Steuerbescheids können durch Auslegung behoben werden (BFH-Urteil v. 08.11.1995 V R 64/94 BStBl. II 1996, 256 unter Hinweis auf BFH-Urteil v. 09.12.1992 II R 43/88 BFH/NV 1993, 702). Eine von der GbR eingereichte Umsatzsteuererklärung kann nicht etwa als Steuererklärung ihrer einzelnen Gesellschafter beurteilt werden (BFH-Urteil v. 01.06.1995 V R 144/92 BStBl. II 1995, 867).
Danach lag auch der Einspruchsentscheidung ein wirksamer Einspruch der GbR zu Grunde.
Die Schuldnerin, die GbR, ließ sich sicher feststellen. Familiennamen und Vornamen der Gesellschafter wurden genannt. Eines zusätzlichen Hinweises auf die rechtliche Verbundenheit der Eheleute („GbR”) bedurfte es nicht, weil Zweifel über den als Ehegattengemeinschaft tätigen Unternehmer (GbR) nicht auftreten konnten (BFH-Urteil v. 29.06.1990 V B 135/89 BFH/NV 1991, 278). Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid und die angefochtene Einspruchsentscheidung knüpfen erkennbar an die eingereichten Umsatzsteuererklärungen der Gesellschafter der GbR an. Auf die insoweit zutreffenden weiteren Ausführungen des Beklagten im Klageverfahren wird verwiesen.
Soweit die Klägerin selbst die Adressierung rügt, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten. Sie selbst ist so gegenüber der Beklagten aufgetreten.
Die Klage bleibt mangels rechtzeitiger Zuordnungsordnungsentscheidung erfolglos.
Denn die Vorsteuer aus den Baukosten für ein gemischt genutztes Gebäude kann nur abgezogen werden, wenn der Bauherr zeitnah entschieden und dokumentiert hat, in welchem Umfang das Gebäude unternehmerisch genutzt werden soll. Das ist im Streitfall unterblieben. Denn die Zuordnungsentscheidung der Klägerin ist erst mit der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2002 am 4. Januar 2005, und damit verspätet, erfolgt. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass zuvor keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden, in denen eine Zuordnungsentscheidung hätten enthalten sein können. Eine Zuordnungsentscheidung ist auch nicht in anderen dem Beklagten zugeleiteten Unterlagen rechtzeitig dokumentiert worden. Denn die Vorsteuer aus den Baukosten für ein gemischt genutztes Gebäude kann nur abgezogen werden, wenn der Bauherr zeitnah entschieden und dokumentiert hat, in welchem Umfang das Gebäude unternehmerisch genutzt werden soll. Das ist im Streitfall unterblieben.
Denn die Zuordnungsentscheidung der Klägerin ist erst mit der Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2002 am 4. Januar 2005, und damit verspätet, erfolgt. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass zuvor keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben wurden in denen eine Zuordnungsentscheidung hätte enthalten sein können. Eine Zuordnungsentscheidung, so das weitere Ergebnis der mündlichen Verhandlung, ist auch nicht in anderen dem Beklagten zugeleiteten Unterlagen rechtzeitig dokumentiert worden. Dieses Ergebnis ergab sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung.
Die Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Beklagten hätte bis 31. Mai 2003 erfolgen müssen und konnte nicht nachgeholt werden (BFH-Urteil v. 07.07.2011 V R 42/09 BFH/NV 2011, 1980). Dem Klägerinvertreter, der in einer Steuerberatungsgesellschaft gearbeitet hat, wurde dies in der mündlichen Verhandlung erläutert, und ihm wurde die Gelegenheit eingeräumt, während einer halbstündigen Unterbrechung der mündlichen Verhandlung die zuletzt genannte, ihm ausgehändigte BFH-Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen; des weiteren wurde ihm gleichzeitig die Pressemitteilung Nr. 101 vom 7. Dezember 2011 zum BFH-Urteil v. 7. Juli 2011 V R 21/10 zur Durchsicht zur Verfügung gestellt. Er hat die Klage gleichwohl aufrechterhalten. Dies entsprach ohne weiteres ersichtlich auch dem Wunsch des Gesellschafters A Z.
Auf die zahlreichen übrigen von der Klägerin im Laufe des Vorverfahrens und des Klageverfahrens aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es nicht an.
So konnte dahingestellt bleiben, ob die Umsatzsteuer unter Anlegung eines anderen Verteilungsmaßstabs (etwa betreffend die Verkehrsflächen) anders zu berechnen gewesen wäre (vgl. BFH-Urteil v. 07.07.2011 V R 36/10 DStR 2011, 2095). Auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Vorlage an den EuGH stellte sich nicht (vgl. Urteil des EuGH v. 14.09.2006 C – 72/05 Sammlung der Rechtsprechung 2006 Seite I – 08297 – Wollny).
Soweit die Klägerin im Klageverfahren vor der mündlichen Verhandlung angeregt hatte, den Rechtsstreit auf den Senat zurückzuübertragen, war und ist dem nicht zu entsprechen. Die Tatsache, dass sich in der mündlichen Verhandlung ergab, dass die Zuordnungsentscheidung nicht rechtzeitig erfolgt ist, rechtfertigt ohnehin keine Rückübertragung (§ 6 Abs. 3 FGO). Die Entscheidung erfolgt gem. der gefestigten Rechtsprechung des BFH.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.