21.05.2014 · Erledigtes Verfahren · DBA CHE Art 15a Abs 2 · I R 23/12
Grenzgänger, Schweiz, Nichtrückkehrtage, Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigte, Rufbereitschaft
Letzte Änderung: 21. Mai 2014, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 23. Juli 2012, 10:59 Uhr
Nichtrückkehrtag i.S. des DBA-Schweiz - Liegt nach Nr. II. 1 des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll zum DBA-Schweiz dann kein Nichtrückkehrtag i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz vor, wenn sich an die über die Tagesgrenze hinaus dauernde Rufbereitschaft keine Tagesschicht anschließt? - Ist ein Arbeitnehmer, der wie der Kläger Rufbereitschaft (Pikettdienst) leistet, die nicht als Arbeitszeit zählt, mit einem Arbeitnehmer gleichzustellen, der ebenfalls über die Tagesgrenze hinaus arbeitet, dessen Tätigkeit aber als Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne zählt? - Fällt ein Teilzeitbeschäftigter nur dann unter Nr. II. 4 des Verhandlungsprotokolls, wenn er "feste freie Tage" hat bzw. seine Arbeitszeit auf einzelne Tage beschränkt ist?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 23/12
Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg 13.4.2011 14 K 1357/11 EFG 2011, 1621
Normen: DBA CHE Art 15a Abs 2, DBA CHE Art 15a Abs 3
Erledigt durch: Urteil vom 13.11.2013, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger