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  • 23.03.2015 · Erledigtes Verfahren · EGV 800/99 Art 4 Abs 1 · VII R 67/11

    Ausfuhrerstattung, Sanktion, Höhere Gewalt

    Letzte Änderung: 23. März 2015, 10:00 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2012, 09:55 Uhr

    Ablehnung der Gewährung von Ausfuhrerstattung und Erhebung einer Sanktion wegen Ausfuhr ohne Vorlage der Lizenz (Ausfuhrlizenz wurde erst innerhalb einer von der Ausfuhrzollstelle gesetzten Nachfrist vorgelegt).
    Stellt die von der Ausfuhrzollstelle gesetzte Nachfrist eine zollrechtliche Entscheidung i.S. des Art. 4 Nr. 5 ZK dar?
    Begründet die Fristsetzung eine erstattungsrechtliche Bindungswirkung für die erstattende Behörde?
    Hätten die nachträglich, nach Ablauf der Vorlagefristen, der Erstattungsbehörde vorgelegten Einfuhrnachweise aufgrund höherer Gewalt anerkannt werden müssen?
    Erfasst Art. 51 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 die Verletzung von Verfahrens- und Vorlagefristen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 67/11

    Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 27.10.2011 4 K 226/08

    Normen: EGV 800/99 Art 4 Abs 1, EGV 800/99 Art 51, ZK Art 4 Nr 5

    Erledigt durch: Urteil vom 09.12.2014, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger