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  • 01.02.2012

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 27.10.2011 – 4 K 226/08

    1. Die nach Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 erforderliche Ausfuhrlizenz ist nach Art. 24 Abs. 2 VO Nr. 1291/2000 bei Annahme der Ausfuhranmeldung vorzulegen oder für die Zollbehörde bereitzuhalten. Erfolgt dies nicht und gewährt das zuständige Hauptzollamt eine Frist für die Vorlage der Ausfuhrlizenz, handelt es sich bei dieser Fristverlängerung um eine wirksame Entscheidung gemäß Art 4 Nr. 5 Zollkodex mit Bindungswirkung in der Weise, dass eine innerhalb der gesetzten Frist vorgelegte Ausfuhrlizenz anerkannt werden muss.

    2. Die Frist des Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 gilt auch in einem Fall, in dem die Ausfuhrerstattung (nur) wegen verspätet vorgelegter Ausfuhrlizenz versagt worden ist und das Hauptzollamt im finanzgerichtlichen Klageverfahren erstmals als weiteren Versagungsgrund die Fehlerhaftigkeit des Ankunftsnachweises moniert, woraufhin der Ausführer - außerhalb der Frist - einen anerkennungsfähigen Ankunftsnachweis vorlegt. Die zur Geltung der Fristen im Rückforderungsverfahren entwickelte Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urteil vom 21.06.2007, C-428/05) kann auf diese Fallkonstellation nicht übertragen werden.

    3. Eine Sanktion nach Art. 51 VO Nr. 800/1999 wird auch dann zu Recht erhoben, wenn im Zahlungsverfahren innerhalb der Frist des Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 ein gefälschter Ankunftsnachweis vorgelegt worden ist und im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren außerhalb der Frist ein anzuerkennender Ankunftsnachweis vorgelegt wird.


    Tatbestand

    Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung und wendet sich gegen einen Sanktionsbescheid.

    Mit Ausfuhranmeldung vom 02.05.2002 meldete die Klägerin beim seinerzeitigen Hauptzollamt A die Ausfuhr von 19.992 kg Fetakäse nach Jugoslawien (Kosovo) an. Als Empfänger war die Firma B, C, Kosovo, Jugoslawien, angegeben. In der Anmeldung wies die Klägerin auf die Lizenz DK -1 gem. „Art. 24 VO Nr. 800/1999”, ausgestellt vom EU-Direktorat, D, hin. Die Lizenz lag der Ausfuhranmeldung nicht an. In einem Vermerk des Hauptzollamts A vom 02.05.2002 über die Beschau (Sachakte Heft I Bl. 9) heißt es: „schriftliche Lizenzbestätigung Direktorat for Fødevare Erhverv lag vor. Vorlagefrist: 09.05.02”.

    In der Sachakte (Heft I Bl. 20) findet sich ein am 07.05.2002 von der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo), der provisorischen Zollverwaltung im Kosovo, ausgestelltes Formblatt über die Überführung der streitgegenständlichen Waren in den freien Verkehr des Kosovo.

    Am 08.05.2002 lag die Lizenz dann dem Hauptzollamt A vor, das die ausgeführten Mengen abschrieb. Auf entsprechende Nachfrage des Beklagten teilte die dänische Lizenzstelle mit, dass die Lizenz am 29.01.2002 ausgestellt und noch am gleichen Tag abgesandt worden sei.

    Unter dem 22.05.2002, beim Beklagten eingegangen am 27.05.2002, beantragte die Klägerin die Zahlung von Ausfuhrerstattung.

    Mit Bescheid vom 09.08.2002 lehnte der Beklagte die Gewährung von Ausfuhrerstattung mit der Begründung ab, die Ausfuhr sei ohne gültige Lizenz gemäß Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 erfolgt. Die Lizenz sei erst am 08.05.2002 vorgelegt worden, ohne dass die Voraussetzungen für eine nachträgliche Vorlage vorgelegen hätten.

    Am 12.09.2002 legte die Klägerin Einspruch gegen die Versagung der Ausfuhrerstattung ein. Sie meint, es reiche nach Art. 24 Abs. 2 VO Nr. 1291/2000 aus, wenn die Lizenz für die Zollbehörde bereitgehalten werde. Die Lizenz müsse also nicht mit der Ausfuhranmeldung vorgelegt werden. Wie schnell die Lizenz auf Anforderung der Abfertigungsbeamten vorgelegt werden müsse, regele die Lizenzverordnung nicht. Es genüge daher, dass die Lizenz amtlich ausgestellt sei, auch wenn der Berechtigte das Dokument nicht in der Hand halte.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 25.07.2003 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 09.08.2002 zurück. Der Erstattungsanspruch sei gemäß Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig. Diese sei nachträglich vorgelegt worden, was nicht zulässig sei. Die Gewährung einer Frist für die Vorlage der Lizenz und die nachträgliche Abschreibung seien unzulässig gewesen. Derart gemeinschaftsrechtswidriges Verhalten begründe keinen Vertrauensschutz und rechtfertige nicht, von der Ablehnung der Gewährung der Ausfuhrerstattung abzusehen. Auf Art. 25 VO Nr. 1291/2000 könne sich die Klägerin nicht berufen, weil diese Bestimmung nur eine Ermächtigung der Mitgliedstaaten enthalte, von der die Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch gemacht habe.

    Mit ihrer am 18.08.2003 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe einen Anspruch auf Gewährung der Ausfuhrerstattung. Mit der Ausfuhranmeldung sei dem Hauptzollamt A eine Bestätigung der dänischen Lizenzstelle, bei der sich die Lizenz zu diesem Zeitpunkt noch befunden habe, über die Erteilung der Lizenz vorgelegt worden, woraufhin ihr eine Vorlagefrist bis zum 09.05.2002 gewährt worden sei. Art. 24 VO Nr. 1291/2000 stelle keine Erstattungsvoraussetzung auf, sondern beinhalte eine administrative Nebenpflicht, deren Verletzung nicht zur Versagung von Ausfuhrerstattung führen könne. Im Streitfall habe sich die Erteilung einer Ausfuhrlizenz zuverlässig aus der vorgelegten Lizenzbestätigung ergeben, so dass die Befugnis zur Ausfuhr zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung festgestanden habe. Die Vorlage der Ausfuhrlizenz innerhalb einer amtlich gesetzten Nachfrist könne daher den Erstattungsanspruch nicht entfallen lassen. Das Bereithalten im Sinne von Art. 24 Abs. 2 VO Nr. 1291/2000 reiche aus, da die Verordnung selbst - anders als deren 16. Erwägungsgrund - keinen Bezug auf das vereinfachte Ausfuhrverfahren nehme. Schließlich bestimme Art. 49 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 800/1999, dass die Ausfuhrlizenz innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen sei, daher sei es erstattungsrechtlich unerheblich, ob die Ausfuhrlizenz bei der Annahme der Ausfuhranmeldung vorgelegt worden sei. Da die Verwaltung eine Nachfrist gesetzt habe, müsse auch Vertrauensschutz berücksichtigt werden.

    Mit Berichtigungsbescheid vom 25.01.2006 forderte der Beklagte eine Sanktion in Höhe von 5.802,68 €. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Kosovo ein Zolldokument vorgelegt, bei dem eine Überprüfung ergeben habe, dass der Zollstempel gefälscht sei. Daher könne der Nachweis nicht anerkannt werden. Insoweit läge ein weiterer Ablehnungsgrund für die Zahlung der Ausfuhrerstattung vor. Da die Klägerin eine höhere als die ihr zustehende Erstattung beantragt habe, sei gem. Art. 51 VO Nr. 800/1999 eine Sanktion anzufordern.

    Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, der Ankunftsnachweis sei gefälscht, erwidert die Klägerin, die Fälschung sei ihr nicht bekannt gewesen. Sie legt Schreiben des UNMIK Customs Service vom 30.08.2004 (Gerichtsakte Bl. 149) und vom 07.08.2006 (Gerichtsakte Bl. 155) zu Einfuhren in den Kosovo sowie eine von der UNMIK Zollverwaltung beglaubigte Kopie der Originalverzollungsbescheinigung (Gerichtsakte Bl. 197, 198) vor. Für die Vorlage von Ersatznachweisen gelte die Frist des Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 nicht. Da die zuständige Behörde mit Bekanntgabe eines Ablehnungsbescheides bereits wirksam über den Antrag auf Gewährung einer Ausfuhrerstattung entschieden habe und erst im Klageverfahren als Begründung nachgeschoben worden sei, der Ankunftsnachweis sei nicht anerkennungsfähig, greife diese Frist - wie bereits für das Rückforderungsverfahren anerkannt - nicht. Schließlich meint sie, die Vorlage gefälschter Verzollungsnachweise nach Art. 15 Abs. 4 und Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 sei nach Art. 51 Abs. 1 lit. a VO Nr. 800/1999 nicht sanktionsbewehrt. Sanktionsbewehrt seien nur unzutreffende warenbezogene Angaben zu Art, Menge und Beschaffenheit der Erstattungsware. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung sei nur in Fällen gerechtfertigt, in denen der Ausführer die Richtigkeit der sanktionsbewehrten Angaben auch vollständig und zuverlässig selbst feststellen könne. Dies sei bezogen auf die Echtheit drittländischer Verzollungsbescheinigungen regelmäßig nicht der Fall.

    Die Klägerin beantragt,

    1. den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 9.8.2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25.07.2003 zu verpflichten, ihr Ausfuhrerstattung in Höhe von 11.601,36 € zu bewilligen und

    2. den Sanktionsbescheid vom 25.01.2006 aufzuheben.

    Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

    Er trägt vor, es reiche nicht, wenn die Lizenz bereitgehalten werde. Art. 24 Abs. 2 Halbs. 2 VO Nr. 1291/2000 gelte nach der 16. Begründungserwägung nur bei Verfahrensvereinfachungen (Art. 280 Abs. 4 i. V. m. Art. 255 Abs. 2 ZK-DVO), die hier jedoch nicht vorgelegen hätten. Die Abschreibungen seien daher zu Unrecht erfolgt, eine Bindung der Erstattungsstelle an die unrichtige Abschreibung bestehe nicht. Auf die Vorlagefrist des Art. 49 VO Nr. 800/1999 könne sich die Klägerin im Zusammenhang mit der Ausfuhrlizenz indes nicht berufen, da diese Bestimmung von dem spezielleren Art. 24 VO Nr. 1291/2000 überlagert werde.

    Die Gewährung von Ausfuhrerstattung komme zudem nicht in Betracht, weil der Ankunftsnachweis gefälscht sei. Insoweit bezieht er sich auf ein Gutachten des Zollkriminalamtes vom 29.03.2004 (Gerichtsakte Bl. 33), in dem es heißt, der Stempelabdruck sei nicht mit Stempelfarbe, sondern über einen Tintenstrahldrucker aufgetragen worden. Es handele sich daher um eine dv-technisch erstellte Reproduktion entsprechender Vorlagen. Dem Gutachten lag eine Kopie des überprüften Zolldokuments an (Gerichtsakte Bl. 37). Weiter trägt der Beklagte vor, Ermittlungen hätten ergeben, dass die Empfängerfirma B den Fetakäse mittels gefälschter unterfaktorierter Rechnungen in den Kosovo angemeldet und der Klägerin anschließend ein gefälschtes Einfuhrzolldokument übersandt habe. Es lägen in Bezug auf Ausfuhrvorgänge der Klägerin in den Jahren 2000-2003 in den Kosovo insgesamt 64 Einfuhrzolldokumente vor, die jeweils einen von insgesamt 3 verschiedenen Stempelabdrucken des UNMIK Customs Service enthielten. Zur kriminaltechnischen Überprüfung seien nur 3 Zolldokumente mit jeweils einem dieser drei unterschiedlichen Stempelabdrucke an das Zollkriminalamt gesandt worden. Alle überprüften Stempelabdrucke (St1 bis St3) hätten sich als Fälschungen erwiesen. Der streitgegenständliche Ankunftsnachweis gehöre zu diesem Komplex, er sei nicht vom Zollkriminalamt untersucht worden, vielmehr sei ein Einfuhrzolldokument mit einem identischen Stempelabdruck untersucht worden. Seine, des Beklagten, Zentralstelle für die Prüfung von Ankunftsnachweisen habe den streitgegenständlichen Ankunftsnachweis mit verschiedenen Lupen untersucht und festgestellt, dass der Stempelabdruck eine breite Streuung von Farbpunkten aufweise, die typisch für per Computerdruck erzeugte Stempelabdrucke seien (Gerichtsakte Bl. 32). Das mit Schriftsatz vom 22.08.2004 von der Klägerin vorgelegte Verzollungsdokument sei als Ankunftsnachweis gemäß Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 anzuerkennen, sei allerdings nicht innerhalb der Frist des Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 vorgelegt worden. Die VO Nr. 800/1999 differenziere nur zwischen dem Zahlungsverfahren und dem Rückforderungsverfahren. Das Rechtsbehelfsverfahren sei Teil des Zahlungsverfahrens, in dem die Zwölf-Monatsfrist des Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 gelte.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.

    Gründe

    Die Klage hat keinen Erfolg.

    I.

    Soweit die Klägerin die Bewilligung von Ausfuhrerstattung begehrt, ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet (1.). Soweit sich die Klägerin gegen den Sanktionsbescheid wendet, ist die Klage als Anfechtungsklage ebenfalls zulässig, aber unbegründet (2.).

    1. Die auf Bewilligung der Ausfuhrerstattung gerichtete Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Ausfuhrerstattung.

    Die Voraussetzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15.04.1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (VO Nr. 800/1999) liegen nicht vor. Zwar hat die Klägerin rechtzeitig die nach Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 erforderliche Ausfuhrlizenz eingereicht (a.), allerdings hat sie den nach Art. 15, Art. 16 VO Nr. 800/1999 erforderlichen Nachweis über die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr in den Kosovo nicht fristgemäß vorgelegt (b.). Zu diesen zwischen den Beteiligten allein streitigen Erstattungsvoraussetzungen bemerkt der Senat im Einzelnen:

    a. Nach Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 ist der Erstattungsanspruch außer in hier nicht vorliegenden Sonderfällen von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig. Die Einzelheiten im Hinblick auf die Vorlage der Ausfuhrlizenz sind in der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 09.06.2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (VO Nr. 1291/2000) geregelt. Nach Art. 24 Abs. 1 lit. b) VO Nr. 1291/2000 wird das Exemplar Nr. 1 bei der Zollstelle vorgelegt, bei der die Anmeldung für die Ausfuhr angenommen wird, das war im Streitfall das seinerzeit zuständige Hauptzollamt A. Das Exemplar Nr. 1 der Lizenz ist gem. Art. 24 Abs. 2 VO Nr. 1291/2000 bei der Annahme der Ausfuhranmeldung vorzulegen oder für die Zollbehörde bereitzuhalten. In der Ausfuhranmeldung hat die Klägerin die Ausfuhrlizenz mit Lizenznummer, Gültigkeitszeitraum und ausstellender Behörde bezeichnet, ferner hat sie, wie sich aus einem Vermerk des Hauptzollamt A (Sachakte Heft I Bl. 9) ergibt, eine Bestätigung der dänischen Lizenzstelle vorgelegt, die Ausfuhrlizenz selbst hat sie jedoch nicht vorgelegt.

    Die Klägerin hat die Ausfuhrlizenz auch nicht im Sinne der zweiten Alternative des Art. 24 Abs. 2 VO Nr. 1291/2000 für die Zollbehörde bereitgehalten. Was unter „bereithalten” in diesem Sinne zu verstehen ist, ist in der Verordnung nicht definiert. Im 16. Erwägungsgrund heißt es jedoch u. a., dass bei den vereinfachten Ausfuhrverfahren von der Vorlage der Lizenz bei den Zollbehörden abgesehen bzw. die nachträgliche Vorlage gestattet werden kann, wobei der Ausführer zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung im Besitz der Ausfuhrlizenz sein muss. Der erkennende Senat hat dies im Zusammenhang mit Art. 22 Abs. 2 VO Nr. 3183/80 (der insoweit mit Art. 24 Abs. 2 VO Nr. 1291/2000 inhaltsgleichen Vorgängervorschrift) in seinem Urteil vom 08.03.1989 (IV 178/85 H) dahin verstanden, dass die Lizenz im Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten der Zollstelle vorgelegt werden muss und das Bereithalten der Ausfuhrlizenz nach dem 13. Erwägungsgrund der VO Nr. 3183/80 (im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem 16. Erwägungsgrund der VO Nr. 1291/2000) nur in Fälle von Verfahrensvereinfachungen ausreicht. Auch in seinem Urteil vom 21.04.2005 (IV 204/03) hat der erkennende Senat das Bereithalten einer Lizenz im Sinne von Art. 24 Abs. 2 VO Nr. 1291/2000 nur ausreichen lassen, weil dem Einführer Verfahrensvereinfachungen gewährt worden waren. Der Senat neigt dazu, an seiner bisherigen Rechtsprechung festzuhalten. Dies würde bedeuten, dass die Klägerin, der Verfahrensvereinfachungen (Art. 280 Abs. 4 i. V. m. Art. 255 Abs. 2 ZK DVO) nicht gewährt worden waren, den Ausfuhrnachweis auch nicht im Sinne von Art. 24 Abs. 2 VO Nr. 1291/2000 hätte bereithalten können. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben.

    Selbst wenn man mit der Klägerin annähme, das Bereithalten der Ausfuhrlizenz reiche auch aus, wenn keine Verfahrensvereinfachungen gewährt worden sind, käme man hier zu keinem anderen Ergebnis. Eine Ausfuhrlizenz kann nur dann als bereitgehalten angesehen werden, wenn sie auf Anforderung kurzfristig vorgelegt werden kann, was voraussetzt, dass die Lizenz zur Verfügung des Einführers steht, sich also in seinem Besitz befindet (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 21.04.2005, IV 204/03). Hieran fehlt es jedoch im Streitfall offenbar. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 10.12.2009 vorgetragen, dass sich die Lizenz bei Abgabe der Ausfuhranmeldung am 02.05.2002 noch bei der dänischen Lizenzstelle befand.

    Dieser Verstoß gegen Art. 24 Abs. 2 VO Nr. 1291/2000 ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb erstattungsunerheblich, weil es sich lediglich um eine administrative Nebenpflicht handelt bzw. eine Vorlage noch innerhalb der Frist des Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 möglich gewesen ist.

    Bei den gesetzten Vorlagefristen handelt es sich nicht lediglich um administrative Nebenpflichten. Im Zusammenhang mit Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 (der Vorgängervorschrift des Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999) hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits in seinem Urteil vom 14.04.2005 (C-385/03) ausgeführt, dass diese Bestimmung zu den verfahrensrechtlichen Vorschriften gehört, die ein Ausführer beachten muss, um die Zahlung der Erstattung zu erlangen. Die Einhaltung der Vorlagefristen im Zahlungsverfahren ist Erstattungsvoraussetzung, so dass die Annahme, die Einhaltung von Vorlagezeitpunkten bzw. Vorlagefristen sei generell erstattungsunerheblich, nicht haltbar ist. Entscheidungserheblich ist auch die rechtzeitige Vorlage der Ausfuhrlizenz bei der Ausfuhrzollstelle. Die Bewilligung von Ausfuhrerstattungen setzt voraus, dass die Ausfuhranmeldung angenommen worden ist (vgl. nur Art. 5 VO Nr. 800/1999). Dann müssen aber auch die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Annahme der Ausfuhranmeldung erfüllt sein, zu denen auch die Vorgaben des Art. 24 Abs. 2 VO Nr. 1291/2000 gehören.

    Die Vorlage der Ausfuhrlizenz ist auch nicht etwa innerhalb der 12-Monatsfrist des Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 möglich. Diese Bestimmung findet Anwendung im Verfahren für die Zahlung der Erstattung und regelt, wann die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung bei der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Zollstelle, also dem Beklagten, vorgelegt werden müssen. Über die Vorlage von Unterlagen bei der für die Bearbeitung der Ausfuhranmeldung zuständigen Stelle trifft Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 keine Regelung. Dass für die Vorlage von Unterlagen bei der Ausfuhrzollstelle und der Erstattungszollstelle unterschiedliche Fristen gelten, liegt in der Natur der Sache. Wie sich auch aus Art. 24 Abs. 2 VO Nr. 1291/2000 ergibt, sollen der Ausfuhrzollstelle alle für die Bearbeitung der Ausfuhranmeldung erforderlichen Unterlagen mit der Anmeldung vorgelegt werden. Die Bearbeitung des Erstattungsantrags (Zahlung bzw. Freigabe der Sicherheit) durch die Erstattungsstelle ist der Entscheidung über die Annahme der Ausfuhranmeldung zeitlich nachgelagert und die Ausfuhrlizenz kann der Erstattungsstelle erst vorgelegt werden, nachdem die Ausfuhrzollstelle die entsprechenden Abschreibungen vorgenommen hat (Art. 49 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 800/1999). Eine Übertragung der Frist des Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 auf die Vorlage der Ausfuhrlizenz bei der Ausfuhrzollstelle kommt daher nicht in Betracht.

    Jedoch kann sich die Klägerin darauf berufen, dass ihr vom für die Bearbeitung der Ausfuhranmeldung zuständigen Hauptzollamt A eine Nachfrist für die Vorlage der Ausfuhrlizenz eingeräumt worden ist, innerhalb derer sie dann auch tatsächlich die Ausfuhrlizenz vorgelegt hat. Ausweislich eines Vermerks des Hauptzollamts A (Sachakte Heft I Bl. 9) wurde der Klägerin für die Ausfuhrlizenz eine Vorlagefrist bis zum 09.05.2005 gesetzt. Die Fristgewährung stellt eine Entscheidung i. S. v. Art. 4 Nr. 5 Zollkodex dar, namentlich handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkungen für eine bestimmte Person. Eine derartige Entscheidung wird, soweit sie nicht nichtig ist, mit ihrer Bekanntgabe wirksam und bleibt wirksam, solange sie nicht aufgehoben wird (§ 43 VwVfG). Mit ihrer Wirksamkeit entfaltet die Entscheidung Bindungswirkungen auch für den Beklagten in der Weise, dass er eine der Ausfuhrzollstelle innerhalb der gesetzten Frist vorgelegte Ausfuhrlizenz akzeptieren muss. Darauf, ob die Fristverlängerung rechtmäßig war, kommt es für die Frage der Wirksamkeit und der Bindungswirkung nicht an (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 24.11.2009, 4 K 85/09). Anhaltspunkte dafür, dass die Fristgewährung nichtig gewesen sein könnte (§ 44 VwVfG) sieht der Senat nicht. Insbesondere liegt weder ein Nichtigkeitsgrund gem. § 44 Abs. 2 VwVfG vor, noch ist ein besonders schwerwiegender Fehler ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass der 16. Erwägungsgrund der VO Nr. 1291/2000 selbst von der Möglichkeit spricht, die nachträgliche Vorlage zu gestatten, so dass - unterstellt die Fristverlängerung sei rechtswidrig - es sich keinesfalls um einen besonders schwerwiegenden Fehler handeln würde.

    b. Die Klägerin hat jedoch die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr in den Kosovo nicht fristgerecht nachgewiesen.

    Gem. Art. 14 VO Nr. 800/1999 ist die Zahlung der Erstattung bei - wie hier - je nach Bestimmung differenzierten Erstattungssätzen von den in den Artikeln 15 und 16 festgelegten Bedingungen abhängig. Gem. Art. 15 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 muss das Erzeugnis in das Drittland oder eines der Drittländer, für das die Erstattung vorgesehen ist, innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in unverändertem Zustand eingeführt worden sein. Der Nachweis über die Einfuhr ist gem. Art. 18 VO Nr. 800/1999 zu erbringen. Für die Vorlage dieser Dokumente ist in Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 eine Frist von 12 Monaten bzw. in Art. 50 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 von 18-Monaten jeweils nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung vorgesehen. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis nicht erbracht.

    Das von der UNMIK (United Nations Interim Adminstration Mission in Kosovo), der provisorischen Zollverwaltung in Kosovo, ausgestellte Formblatt über die Überführung der streitgegenständlichen Waren in den freien Verkehr des Kosovo hat die Klägerin zwar fristgerecht vorgelegt, es konnte jedoch nicht anerkannt werden, weil es unstreitig gefälschte Stempelabdrucke aufwies.

    Erst mit Schriftsatz vom 22.08.2008 hat die Klägerin dann ein ebenfalls von der UNMIK ausgestelltes Verzollungsdokument vorgelegt, von dem der Beklagte erklärt hat, es sei als Ankunftsnachweis gemäß Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 anzuerkennen (Gerichtsakte Bl. 198, 201). Diesem Verzollungsdokument muss jedoch - und insoweit kann dem Beklagten gefolgt werden - die Anerkennung versagt bleiben, weil es nicht innerhalb der 12-Monatsfrist des Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 bzw. der 18-Monatsfrist des Art. 50 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 vorgelegt worden ist. Diese Fristen sind auch im Streitfall anzuwenden.

    Es ist unionsrechtlich geklärt, dass die Vorlagefristen der Art. 49 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 nur im Zahlungsverfahren, nicht jedoch im Rückforderungsverfahren gelten (EuGH, Urteil vom 21.06.2007, C-428/05). Da es im Streitfall um den Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der Ausfuhrerstattung geht, sind die für das Zahlungsverfahren geltenden Grundsätze vorliegend anzuwenden.

    Der Senat ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Überzeugung, dass aus den Gründen, die es gebieten, die Vorlagefristen im Rückforderungsverfahren nicht zur Anwendung kommen zu lassen, auch eine Anwendung der Vorlagefristen im Streitfall ausscheiden muss. Dabei übersieht der Senat nicht, dass der Streitfall insoweit die Besonderheit aufweist, dass die Versagung der Ausfuhrerstattung mit Bescheid vom 09.08.2002 ausschließlich mit der verspäteten Vorlage der Ausfuhrlizenz begründet wurde, und dass der Beklagte erst im Klageverfahren festgestellt hat, dass der ursprünglich nicht beanstandete Ankunftsnachweis nicht anerkannt werden könne. Der Beklagte hat damit erst nach der rechtsmittelfähigen Entscheidung und außerhalb der Fristen der Art. 49 Abs. 2, Art. 50 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 einen weiteren Versagungsgrund für die beantragte Ausfuhrerstattung formuliert. Der Umstand, dass sich aus Sicht der Klägerin die Notwendigkeit, einen anerkennungsfähigen Ankunftsnachweis vorzulegen, aufgrund der Beanstandung des Beklagten erst nach Ablauf der genannten Vorlagefristen ergab, ist insofern vergleichbar mit der Situation im Rückforderungsverfahren, in dem ein Ausführer typischerweise nach Ablauf der Vorlagefristen darauf angewiesen ist, seinen Erstattungsanspruch durch Vorlage bestimmter Dokumente zu beweisen. Gleichwohl kommt eine Übertragung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21.06.2007 (C-428/05) auf Fälle wie den vorliegenden nicht in Betracht.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union differenziert in seinem Urteil vom 21.06.2007 (C-428/05) zwischen dem Zahlungsverfahren nach Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 und „einem späteren Stadium”, zu dem auch das Rückforderungsverfahren gehört (Rn. 19). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat weiter ausgeführt, dass die zuständige Behörde berechtigt sei, vom Ausführer die für die Erlangung einer Erstattung erforderlichen Unterlagen selbst nach Zahlung der Erstattung und nach Ablauf der Frist des Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 zu verlangen, was bedeute, dass der Ausführer seinerseits die Möglichkeit haben müsse, die erforderlichen Informationen vorzulegen, um seinen Erstattungsanspruch zu beweisen (Rn. 24). Es verstieße gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn Ausführern diese Möglichkeit versagt würde, da dieser Grundsatz einer Behörde verwehre, einem gutgläubigen Wirtschaftsteilnehmer wegen Nichtbeachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften Sanktionen aufzuerlegen, wenn die Nichtbeachtung Folge des Verhaltens der Behörde sei (Rn. 25). Zwar differenziert der Gerichtshof der Europäischen Union nicht statisch zwischen Zahlungsverfahren und Rückforderungsverfahren, sondern spricht von einem „späteren Stadium” als dem Zahlungsverfahren, der Streitfall befindet sich jedoch nicht in einem „späteren Stadium”, sondern im Zahlungsverfahren selbst, das erst mit der endgültigen Entscheidung über den Erstattungsanspruch und damit nicht vor Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides endet. Zudem greifen die Erwägungen, die den Gerichtshof der Europäischen Union veranlasst haben, die Vorlagefristen im Rückforderungsverfahren nicht gelten zu lassen, im Streitfall nicht.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (a. a. O.) knüpft an den Umstand an, dass das Zahlungsverfahren abgeschlossen und die Ausfuhrerstattung gezahlt worden ist, und betont, dass die Möglichkeit des Ausführers, erforderliche Informationen im Rückforderungsverfahren vorzulegen mit der Befugnis der zuständigen Behörde korrespondiert, für die Erstattung erforderliche Unterlagen in einem dem Zahlungsverfahren nachfolgenden Verfahren zu verlangen. Nach dem in der Bewilligung und Zahlung der Ausfuhrerstattung liegenden Abschluss des Zahlungsverfahrens kann der Ausführer grundsätzlich auf den Bestand dieser Begünstigung vertrauen und davon ausgehen, dass die vorgelegten Unterlagen anerkannt worden sind. Anders liegt es im Streitfall. Da die Ausfuhrerstattung weder bewilligt noch gezahlt worden ist, ist noch kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Dabei ist auch von Bedeutung, dass für die Entscheidung des Beklagten über einen Erstattungsantrag weder in der VO 800/1999 noch anderweitig eine Frist bestimmt ist. Insbesondere ist nicht geregelt, dass der Beklagte innerhalb der einem Ausführer auferlegten Vorlagefristen (Art. 49 Abs. 2, Art. 50 Abs. 2 VO Nr. 800/1999) über einen Ausfuhrerstattungsantrag entscheiden müsste. In Art. 49 Abs. 8 VO Nr. 800/1999 ist insoweit lediglich geregelt, dass die Zahlung innerhalb von drei Monaten ab dem Tag getätigt wird, an dem die zuständige Behörde über alle zur Bearbeitung der Unterlagen erforderlichen Angaben verfügt. Damit wird kein Bezug zu den für den Ausführer geltenden Vorlagefristen hergestellt. Es besteht auch keine Fürsorgepflicht des Beklagten etwa in der Weise, dass er eingehende Unterlagen so rechtzeitig prüfen müsste, dass der Ausführer noch innerhalb der Vorlagefristen Gelegenheit hat, anerkennungsfähige Unterlagen nachzureichen. Ein Ausführer kann also nicht darauf vertrauen, dass innerhalb der Vorlagefristen vorgelegte Dokumente anerkannt werden, wenn sie nicht innerhalb dieser Fristen beanstandet werden. Insofern ist der Ausführer unionsrechtlich gehalten, das Vorliegen der Erstattungsvoraussetzungen bei Antragstellung bzw. innerhalb der vorgesehenen Fristen und mit den vorgesehenen Beweismitteln darzutun. Würde man der Klägerin noch im Zahlungsverfahren, das mit der Zahlung der Erstattung beendet wird, die Möglichkeit gewähren, einen Ankunftsnachweis außerhalb der Vorlagefristen vorzulegen, liefe dies auf eine Umgehung der Erstattungsvoraussetzungen nach der VO 800/1999 hinaus.

    2. Die gegen den Sanktionsbescheid gerichtete Anfechtungsklage ist ebenfalls unbegründet. Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Sanktion ist Art. 51 Abs. 1 lit. a) VO Nr. 800/1999. Danach entspricht die für die betreffende Ausfuhr zu zahlende Erstattung, wenn eine höhere als die zustehende Ausfuhrerstattung beantragt worden ist, der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr gezahlten Erstattung. Ergibt sich aus dieser Verminderung ein Negativbetrag, so hat der Ausführer diesen Betrag zu zahlen. Im Streitfall hat die Klägerin im Sinne von Art. 51 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 eine höhere als die ihr zustehende Ausfuhrerstattung beantragt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte den Ausfuhrerstattungsantrag wegen des nicht fristgerecht vorlegten Ankunftsnachweises zu Recht abgelehnt hat (s. o. 1.). Die Beantragung einer höheren Ausfuhrerstattung durch den Ausführer, als sie ihm zusteht, ist nicht nur dann anzunehmen, wenn sich aus der Verwertung seiner Angaben ein nicht geschuldeter Differenzbetrag ergibt, sondern auch dann, wenn sich herausstellt, dass kein Erstattungsanspruch besteht, dieser also gleich null ist (EuGH, Urteil vom 27.04.2006, C-27/05).

    Die Tatsache, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.08.2008 einen Ankunftsnachweis gem. Art. 18 VO Nr. 800/1999 vorgelegt hat, den der Beklagte grundsätzlich als anerkennungsfähig ansieht, führt nicht zu einer anderen Betrachtung.

    Es ist bereits fraglich, ob der mit Schriftsatz vom 22.08.2008 vorgelegte Ankunftsnachweis bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Berichtigungsbescheides vom 25.01.2006, der gemäß § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden ist, Berücksichtigung finden kann. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist bei Anfechtungsklagen regelmäßig der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Berichtigungsbescheides vom 25.1.2006, gegen den ein Einspruch wegen § 68 S. 2 FGO ausgeschlossen war. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da die nach Erlass des Sanktionsbescheides außerhalb der Fristen der Art. 49 Abs. 2, Art. 50 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 erfolgte Vorlage des Ankunftsnachweises die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides unberührt lässt.

    Art. 51 VO Nr. 800/1999 enthält neben dem Grundsatz in Abs. 1 insbesondere in Abs. 3 und Abs. 7 eine Auflistung von Fällen, in denen die Sanktion entfällt bzw. nicht angewandt wird. Unter keine der insoweit formulierten Fallgruppen, bei denen von einer Sanktion abgesehen wird, lässt sich der Streitfall subsumieren. Art. 51 Abs. 7 VO Nr. 800/1999, der hier allein in Betracht kommt, bestimmt u. a., dass keine Sanktionen angewandt werden, wenn die beantragte Erstattung nur wegen Anwendung von Art. 50 VO Nr. 800/1999 höher als die geltende Erstattung ist. Daraus ergibt sich, dass eine Sanktion dann nicht zu zahlen ist, wenn der Nachweis, dass alle in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Art. 49 Abs. 2 und 4 VO Nr. 800/1999 erbracht wird und sich der Erstattungsanspruch insofern auf 85 % reduziert. In diesem Fall hätte der Ausführer zwar eine um 15 % höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt, gleichwohl schließt Art. 51 Abs. 7 VO Nr. 800/1999 die Anwendung einer Sanktion aus. Diese Bestimmung ist im Streitfall jedoch weder direkt noch entsprechend anzuwenden. Die beantragte Erstattung ist nicht wegen Art. 50 VO Nr. 800/1999, sondern wegen Art. 49 VO Nr. 800/1999 höher als die geltende Erstattung. Eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht, weil die Auflistung von Fällen, in denen die Sanktion entfällt bzw. nicht angewandt wird, abschließend ist (EuGH, Urteil vom 24.04.2008 C-143/07).

    Der Senat hat auch unter Berücksichtigung des unionsrechtlich anerkannten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Sanktion. Zwar übersieht der Senat nicht, dass der Klägerin - wenn auch außerhalb der vorgesehenen Fristen - der Nachweis gelungen ist, dass die Ware in den Kosovo ausgeführt worden ist, und dass insoweit die materiellen Erstattungsvoraussetzungen vorliegen. Eine derartige, allein auf das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen abstellende Betrachtung findet jedoch weder in Art. 51 VO Nr. 800/1999 noch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Stütze. Art. 51 VO Nr. 800/1999 fragt nicht, aus welchen Gründen die zu zahlende Erstattung geringer als die beantragte Erstattung ist, was nahelegt, dass auch eine Versagung der Erstattung aus rein formellen Gründen zur Sanktionsanwendung führt. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich eine solche Differenzierung ebenfalls nicht. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat erkannt, dass nicht nur unzutreffende Angaben nach Art. 51 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 zur Sanktion führen, sondern dass die Sanktionsregel bewirken soll, dass das Unionsrecht insgesamt und nicht nur Teile davon oder nur einzelne unionsrechtliche Vorschriften eingehalten werden (EuGH, Urteil vom 27.4.2006, C-27/05), und dass sie dazu dient, die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel der Gemeinschaft sicherzustellen, so dass nicht nur falsche Angaben des Ausführers in seiner Ausfuhrerklärung die Verhängung der betreffenden Sanktion rechtfertigen können (EuGH, Urteil vom 24.4.2008, C-143/07). Dies versteht der Senat dahin, dass die Sanktionsregel der Durchsetzung des Unionsrechts insgesamt, also sowohl des formellen als auch des materiellen Erstattungsrechts, dient und die Sanktion damit auch angewandt werden kann, wenn die beantragte Erstattung ganz oder teilweise wegen des Fehlens formeller Voraussetzungen versagt wird, sofern nicht einer der Fälle des Art. 51 Abs. 3, Abs. 7 VO Nr. 800/1999 gegeben ist. Diese Betrachtungsweise hält der Senat jedenfalls in Fällen für geboten, die - wie der Streitfall - dadurch gekennzeichnet sind, dass der Ausführer nicht nur eine Vorlagefrist versäumt, sondern zur Begründung des Erstattungsanspruchs einen gefälschten Ankunftsnachweis vorgelegt hat, so dass konkret die Gefahr einer unrechtmäßigen Erstattung bestand. Bedenken im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben sich auch vor dem Hintergrund nicht, dass es zu den normalen, nicht unvorhersehbaren Geschäftsrisiken gehört, dass es einem Ausführer innerhalb der vorgegebenen Fristen nicht gelingt, die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch nachzuweisen. Dies muss auch unter Berücksichtigung des Umstandes gelten, dass der Kosovo seinerzeit nur über eine provisorische Zollverwaltung verfügte, zumal die Vorlage eines gefälschten Ankunftsnachweises im Streitfall nicht auf ein fehlerhaftes Verhalten der Zollverwaltung, sondern nach Lage der Dinge auf ein betrügerisches Verhalten des kosovarischen Vertragspartners der Klägerin zurückzuführen ist, das wiederum zu den normalen und vorhersehbaren Geschäftsrisiken eines Ausführers gehört (EuGH, Urteil vom 24.04.2008, C-143/07).

    Schließlich kann bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Sanktion nicht berücksichtigt werden, dass die Klägerin - soweit ersichtlich - nicht wusste, dass der ursprünglich vorgelegte Ankunftsnachweis gefälscht gewesen ist. Auf ein mögliches Verschulden kommt es nicht an, die Sanktionsregelung greift auch dann, wenn den Ausführer keinerlei Verschulden trifft (EuGH, Urteil vom 27.04.2006, C-27/05 und vom 24.04.2008, C-143/07).

    II.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 MOG findet § 139 Abs. 2 FGO in marktordnungsrechtlichen Streitigkeiten keine Anwendung. Die Revision war zuzulassen, da der Sache insbesondere im Hinblick auf die Geltung der Vorlagefristen gemäß Art. 49 Abs. 2, Art. 50 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 sowie die Erhebung einer Sanktion trotz - wenn auch verspätet - nachgewiesener Ausfuhr in das Bestimmungsdrittland grundsätzliche Bedeutung zukommt, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.