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  • 25.06.2014 · Erledigtes Verfahren · AO § 174 · V R 5/12

    Untätigkeitsklage, Organschaft, Beiladung

    Letzte Änderung: 25. Juni 2014, 13:52 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2012, 17:59 Uhr

    1. Kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn das Finanzamt ohne Mitteilung eines Grundes nach fast zwei Jahren immer noch nicht über den Einspruch entschieden hat?
    2. Ist ein paralleles Einspruchsverfahren betreffend einer anderen Organgesellschaft eine ausreichende Begründung, wenn in dem Parallelverfahren zwar ähnliche, nicht aber parallel Rechtsfragen entscheidungserheblich waren?
    3. Ist die Dritten-Eigenschaft i.S.v. § 174 Abs. 5 AO einer Organgesellschaft dadurch genommen, dass sie als Organgesellschaft mit der Organträgerin in einer umsatzsteuerlichen Organschaft verbunden war?
    4. Kann ein die Organgesellschaft betreffender bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheid nach § 174 Abs. 5 AO i.V.m. § 174 Abs. 4 AO geändert werden, wenn die Organgesellschaft nicht förmlich zum Verfahren betreffend den fehlerhaften Umsatzsteuerbescheid des Organträgers hinzugezogen bzw. beigeladen worden ist?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 5/12

    Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 26.10.2011 7 K 7195/07

    Normen: AO § 174, FGO § 46 Abs 1, UStG § 2 Abs 2 Nr 2

    Erledigt durch: Urteil vom 19.12.2013, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung