25.09.2013 · Erledigtes Verfahren · UmwStG § 21 Abs 1 S 1 · I R 14/12
Veräußerungsgewinn, Einbringungsgeborene Anteile, Veräußerungskosten, Schuldzinsen, Halbabzugsverbot
Letzte Änderung: 25. September 2013, 17:32 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2012, 17:59 Uhr
Mindert eine zur Verhinderung des Scheiterns eines Börsengangs an einen Mitgesellschafter für dessen Verpflichtung, seine Aktien innerhalb einer Stillhalteperiode nicht zu veräußern, gezahlte Stillhalteprämie den anlässlich des Börsengangs erzielten Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Aktien in voller Höhe oder nur anteilig im Verhältnis der veräußerten zu den insgesamt gehaltenen Aktien? Sind Zinsaufwendungen des Gesellschafters für ein als Brückenfinanzierung bis zum Börsengang aufgenommenes Darlehen Veräußerungskosten oder nachträgliche Sonderbetriebsausgaben bei dem in die AG eingebrachten Mitunternehmeranteil? Unterliegen die Stillhalteprämie sowie die Zinsaufwendungen dem Halbabzugsverbot?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 14/12
Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht 17.11.2011 2 K 3036/10
Normen: UmwStG § 21 Abs 1 S 1, EStG § 3c Abs 2, EStG § 3 Nr 40, EStG § 20 Abs 1 Nr 1
Erledigt durch: Urteil vom 27.03.2013, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger