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  • 11.10.2013

    Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 17.11.2011 – 2 K 3036/10

    - Stillhalterprämien, die an einen Altgesellschafter für dessen Verpflichtung gezahlt werden, seine Aktien innerhalb einer
    bestimmten Periode nicht zu veräußern, sind als Veräußerungskosten i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG im Verhältnis der veräußerten
    zu den zurückbehaltenen einbringungsgeborenen Aktien beim Börsengang steuerlich abzugsfähig.




    - Das von dem Gesellschafter einer KG bei dieser aufgenommene persönliche Darlehen zum Zwecke der Durchführung einer Kapitalerhöhung
    ist passives Sonderbetriebsvermögen II. Wird der Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, ist dieses
    Darlehen dem Privatvermögen zuzuordnen mit der Maßgabe, dass die Schuldzinsen nur zur Hälfte steuerlich abzugsfähig sind,
    wenn dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 erzielt werden.


    Tatbestand

    Der Kläger war zusammen mit 6 weiteren Personen Kommanditist der AB GmbH + Co. KG und auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH.
    Die 7 Kommanditisten der AB GmbH +Co.KG



    beschlossen im Jahr 2005 den Börsengang von AB .



    Als geeignetes Rechtskleid für den geplanten Börsengang wurde die Rechtsform einer englischen PLC (Kapitalgesellschaft) identifiziert.
    Zur Herstellung der Kapitalmarktfähigkeit der AB GmbH +Co.KG sollten daher folgende Reorganisationsschritte vorgenommen werden:



    Schritt 1: Gründung einer Aktiengesellschaft englischen Rechts (AB PLC), welche in Deutschland eine Zweigniederlassung und
    den Ort ihrer Geschäftsleitung begründen sollte.



    Schritt 2: Einbringung der Kommanditanteile an der AB GmbH +Co.KG sowie der Beteiligungen an der Komplementär-GmbH zu Buchwerten
    und gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach § 20 des UmwStG in jeweils gesonderte (eigene) GmbHs mit Wirkung zum 31.12.2005.



    Schritt 3: Einbringung der vorgenannten GmbH-Anteile zu Buchwerten und gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach § 23
    Abs. 4 des UmwStG in die AB PLC ebenfalls mit Wirkung zum 31.12.2005.



    Des Weiteren wurden im Vorfeld des Börsenganges zahlreiche Maßnahmen beschlossen, um den Börsengang von AB überhaupt erst
    zu ermöglichen und den angestrebten Kapitalzufluss zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen gehörten nach Vorstellung der den
    Börsengang begleitenden Banken zum einen die Verbesserung der Eigenkapitalsituation der AB GmbH +Co.KG und zum anderen der
    anteilige Verbleib von Altgesellschaftern der AB GmbH +Co.KG in dem notierten Unternehmen innerhalb eines bei Börsengängen
    üblichen Zeitraums (sogenannte „Lock-up-Periode”).



    Die Gesellschafterversammlung der AB GmbH +Co.KG beschloss am 18.10.2005, das Eigenkapital der GmbH und Co. KG vor dem Börsengang
    um 130.000.000 € zu erhöhen. Nach Empfehlung der den Börsengang begleitenden Banken sollten die Gesellschafter der AB GmbH
    +Co.KG jeweils persönlich Darlehen bei der D-Bank aufnehmen und diese Mittel als Eigenkapital in die GmbH und Co. KG einlegen.
    Hierbei sollte es sich um eine übliche Brückenfinanzierung bis zum Börsengang handeln, d.h. die Rückzahlung der Darlehen sollten
    die Gesellschafter aus den Erlösen aus der teilweisen Veräußerung ihrer Aktien an der AB PLC leisten.



    Für den Zweck der Eigenkapitalerhöhung wurden am 7.12.2005 Darlehensverträge zwischen den Gesellschaftern der AB GmbH +Co.KG
    und der D-Bank über insgesamt 130.000.000 € unterzeichnet.



    Der Kläger persönlich nahm für die Finanzierung seines Beitrags im Rahmen der Eigenkapitalerhöhung ein Darlehen in Höhe von
    32.500.000 € auf.



    Ebenfalls am 7.12.2005 verpflichtete sich der Kläger (wie auch die übrigen Gesellschafter) dazu, an die D-Bank neben den vereinbarten
    Zinsen und Gebühren eine Strafgebühr (drop dead fee) in Höhe von 3 % der netto Darlehenssumme zu entrichten, falls es aus
    einem von den Gesellschaftern zu vertretenden Grund nicht zu einem Börsengang komme.



    Darüber hinaus wurde von den Gesellschaftern eine Erklärung unterzeichnet, nach der jeder Gesellschafter verpflichtet sei,
    alle Maßnahmen für einen Börsengang der AB zu unterstützen, bis zu 50 % seiner Beteiligung an der AB PLC zum Verkauf im Rahmen
    des Börsengangs anzubieten und Entnahmen aus der AB KG zu begrenzen.



    Nach der Eigenkapitalerhöhung bei der AB KG brachten die 7 Altgesellschafter mit Wirkung zum 31.12.2005 (steuerlicher Übertragungsstichtag)
    ihre jeweiligen Kommanditanteile an der AB GmbH +Co.KG und ihre jeweiligen Anteile an der Komplementär-GmbH zu Buchwerten
    und gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in 7 GmbHs ein. Der Kläger brachte seinen Mitunternehmeranteil zu Buchwerten
    gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die C-GmbH ein. Diese GmbH-Anteile wurden ebenfalls mit Wirkung zum 31.12.2005
    zu Buchwerten und



    gegen Gewährung von neuen Anteilen in die AB PLC eingebracht. Der Kläger erwarb auf diesem Weg 10 Millionen Aktien (einbringungsgeborene
    Anteile) an der AB PLC mit einem Stückwert von 0,25 €.



    Im weiteren Verlauf der Vorbereitungen des Börsengangs erklärten Vertreter der D-Bank und von E. in ihrer Eigenschaft als
    Konsortialführer und Koordinatoren des Börsengangs, dass es für eine erfolgreiche Durchführung des Börsengangs unabdingbar
    sei, dass einer der Altgesellschafter, Herr F., während einer Lock up-Periode von 18 Monaten keine Aktien an der AB PLC veräußert.
    Dagegen mussten die übrigen Altgesellschafter eine Lock up-Periode von 6 Monaten in Bezug auf den nach dem Börsengang verbleibenden
    Aktienbestand beachten.



    Hintergrund dieser Forderung war, dass Herr F. in seiner Funktion als Mitbegründer und CEO (Geschäftsführer) der AB sowie
    aufgrund seiner dominanten und kulturbildenden Rollen in der Führung des Unternehmens für die potentiellen Investoren ein
    zentrales Argument war, in AB zu investieren. Aufgrund dessen sollte jedwedes Signal, dass das Vertrauen auf Kontinuität und
    Bekenntnis zu AB gefährdet hätte, vermieden werden.



    Am 7.3.2006 wurde in einer Gesellschafterversammlung der AB PLC eingehend der geplante Börsengang beraten. Dabei erläuterte
    Herr F., dass er aufgrund der Petition der begleitenden Banken, beim Börsengang keine Aktien zu veräußern, einen wirtschaftlichen
    Nachteil erleiden würde, da er auch ohne Liquiditätszufluss zur Tilgung des von ihm bei D-Bank aufgenommenen Darlehens zur
    Finanzierung der Eigenkapitalerhöhung der AB GmbH +Co.KG zuzüglich Zinsen verpflichtet sei. Aufgrund des wirtschaftlichen
    Drucks, dem auch die übrigen Altgesellschafter im Fall eines Scheiterns des Börsengangs ausgesetzt worden wären (Verpflichtung
    zur Rückzahlung des Darlehens zuzüglich Zinsen, Gebühren und drop dead fee) wurde vereinbart, Herrn F. so zu stellen, als
    hätte er im gleichen Maße wie die anderen Gesellschafter die Möglichkeit besessen, Aktien an der AB PLC im Rahmen des Börsengangs
    zu veräußern und hieraus das Bankdarlehen zurückzuführen.



    Zu diesem Zweck beschlossen die Gesellschafter, anlässlich des Börsengangs an Herrn F. eine Zahlung in Höhe von ca. 13.000.000
    € zu leisten.



    Mit Vertrag vom 18.4.2006 verpflichteten sich die Gesellschafter zur Leistung einer Zahlung in Höhe von insgesamt 12.338.000
    € an Herrn F.. Der Kläger wurde verpflichtet, einen Anteil von ca. 26,32 % = 3.246.842 € zu entrichten.



    Mit weiterem Vertrag vom 20.4.2006 verpflichtete sich nunmehr Herr F. gegenüber den begleitenden Banken zur Beachtung einer
    18 monatigen Lock up-Periode.



    Am 15.5.2006 veräußerte der Kläger im Rahmen des Börsengangs 4.576.659 seiner Aktien an der AB PLC. Der Veräußerungserlös
    in Höhe von 54.919.908 € (12 € je Aktie) abzüglich der Platzierungprovision in Höhe von 1.510.297 € wurde am 15.5.2006 auf
    seinem Konto bei der D-Bank gutgeschrieben.



    Der Veräußerungserlös wurde zum einen unmittelbar zur vollständigen Tilgung des von ihm aufgenommenen Darlehens bei der D-Bank
    in Höhe von 32.500.000 € zuzüglich 1.848.284 € Zinsen verwendet. Hierzu war der Kläger gem. Klausel 5 des Darlehensvertrages
    verpflichtet. Zum anderen wurde der erzielte Veräußerungserlös verwendet, um die Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber
    Herrn F. in Höhe von 3.246.842 € zu erfüllen.



    Weitere Aktien (Aktienpakete) an der AB PLC hat der Kläger nach seinem Vortrag in der Folgezeit bis zum heutigen Tag nicht
    veräußert.



    Der Kläger hat in seiner Einkommensteuererklärung für 2006 die Zahlung an Herrn F. in Höhe von 3.246.842 € bei der Ermittlung
    des Gewinns aus den im Rahmen des Börsengangs veräußerten einbringungsgeborenen Anteilen vollumfänglich als Veräußerungskosten
    zum Abzug gebracht.



    Darüber hinaus wurde von dem Gesamtbetrag der Zinsen in Höhe von 1.848.284,01 € ein Betrag von 1.664.742 € bei der Ermittlung
    des



    Veräußerungsgewinns zum Abzug gebracht. Der Differenzbetrag in Höhe



    von 183.562 € wurde als Sonderbetriebsausgaben in Zusammenhang mit den Beteiligungseinkünften des Klägers aus der AB KG im
    Veranlagungszeitraum 2005 steuerlich deklariert.



    Demgegenüber vertrat der Beklagte im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Auffassung, dass es sich bei der Zahlung an Herrn
    F. zwar um Veräußerungskosten handele, diese jedoch nur anteilig im Verhältnis der veräußerten zu den zurückbehaltenen Aktien
    (45,766 %) abzuziehen seien.



    Darüber hinaus vertrat der Beklagte die Auffassung, dass es sich bei den Zinszahlungen auf das Darlehen um Werbungskosten
    im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes handele,
    soweit sie auf den Zeitraum nach der Einbringung des Mitunternehmeranteils entfielen (= 1.664.722 €). Aus diesem Grund seien
    die Zinsen nur hälftig als vorweggenommene Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des
    Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen.



    Der Beklagte hat am 22.3.2010 einen geänderten Bescheid für 2006 über Einkommensteuer sowie einen geänderten Bescheid zum
    31.12.2006 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer gegen den Kläger ergehen
    lassen.



    Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben.



    Dabei vertritt der Kläger folgende Ansicht:



    1. Zahlung an Herrn F. in Höhe von 3.246.842 € (Stillhalteprämie)



    Bei der Zahlung an Herrn F. handele es sich um Veräußerungskosten im Sinn des §§ 21 Abs. 1 des UmwStG, die vollständig bei
    der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile im Rahmen des Börsengangs im Mai 2006 vom
    Veräußerungserlös abzuziehen seien.



    Maßgebender Bestimmungsgrund für die an Herrn F. geleistete Zahlung sei ausschließlich die Veräußerung der Aktien im Rahmen
    des Börsengangs der AB PLC gewesen.



    Zweck der Zahlung sei es gewesen, die Veräußerung der Aktien im Rahmen des Börsengangs überhaupt erst zu ermöglichen. Ohne
    diese Zahlung wäre eine erfolgreiche Durchführung des Börsengangs nicht möglich gewesen, da Herr F. zur Rückführung des Darlehens
    ansonsten einen Teil seines Aktienbestandes hätte veräußern müssen.



    Eine solche Anteilsveräußerung hätte die Durchführung des Börsengangs nach Einschätzung der begleitenden Banken insgesamt
    gefährdet, da Herr F. aufgrund seiner dominanten Rolle in der Führung der Gesellschaft in der Öffentlichkeit als zentrale
    Figur des Unternehmens angesehen wurde und der



    Erfolg der AB in der Öffentlichkeit in untrennbaren Zusammenhang mit seiner Person gestanden habe.



    Wie die den Börsengangs begleitenden Banken bestätigt haben, hätte ein Verkauf von Aktien durch Herrn F. die falschen Signale
    an die Investoren gesendet und bei diesen zu einem Vertrauensverlust geführt. Dies hätte unweigerlich zu bedeutenden Bewertungsabschlägen
    geführt und den Erfolg des Börsengangs insgesamt gefährdet.



    Die Motivation des Klägers zur Entrichtung der Stillhalteprämie habe u.a.



    darin gelegen, größeren wirtschaftlichen Schaden von sich zu weisen, indem er sicherstellte, die erforderlichen Mittel für
    die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen aus seinem eigenen Darlehensvertrag zu generieren und den weiteren eingegangenen
    Verpflichtungen durch die Veräußerung von Aktien beim Börsengang gerecht werden zu können.



    Die Zahlung der Stillhalteprämie habe dagegen keiner dauerhaften Wertsteigerung oder Wertsicherung aller Anteile an der AB
    gedient.



    Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung einer Lock-up-Periode lediglich als ein den Emissionspreis bestimmender
    Faktor gesehen werden müsse. In jedem Fall habe sich ein womöglich aus der Zahlung ergebender Vorteil spätestens mit Ablauf
    der Lock-up-Periode von 18 Monaten erschöpft.



    Eine greifbare effektive Kursabsicherung für alle Anteile des Klägers, der ein wirtschaftlicher Wert beigemessen werden könnte,
    sei nicht gegeben gewesen.



    Die Zahlung der Stillhalteprämie habe daher zu keinem dauerhaften Anstieg des inneren Werts der einbringungsgeborenen Anteile,
    weder der veräußerten noch der verbliebenen Anteile, geführt.



    2. Schuldzinsen



    Die Klägerseite verweist zunächst darauf, es bestehe Einigkeit zwischen den Streitparteien darüber, dass das vom Kläger im
    Rahmen der Kapitalerhöhung aufgenommene Darlehen in Höhe von 32.500.000 € bis zur Einbringung des Mitunternehmeranteils in
    die C-GmbH als passives Sonderbetriebsvermögen II des Klägers bei der AB GmbH +Co.KG zu qualifizieren gewesen sei, da die
    Darlehensmittel in vollem Umfang zur Erhöhung der Kommanditeinlage des Klägers bei der AB GmbH +Co.KG verwendet worden seien
    und somit der Stärkung der Beteiligung an der GmbH und Co. KG gedient hätten.



    Zinszahlungen auf dieses Darlehen hätten Sonderbetriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 15 Abs.
    1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes dargestellt.



    Nicht zutreffend sei jedoch die Auffassung des Beklagten, dass die Darlehensverbindlichkeit infolge der Einbringung des Mitunternehmeranteils
    an der AB GmbH +Co.KG in die C-GmbH und den anschließenden Anteilstausch mit der AB PLC automatisch als in das Privatvermögen
    überführt gelte und aufgrund dessen die nach der Einbringung aufgelaufenen Zinsen nur als Werbungskosten bei den Einkünften
    i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (Kapitalvermögen) geltend gemacht werden könnten.



    Diese Auffassung verkenne, dass sich der Veranlassungszusammenhang der Darlehensaufnahme, nämlich die Ermöglichung des Börsengangs
    und somit die Erzielung eines gewerblichen Veräußerungsgewinns, durch die Einbringung der Anteile in die C-GmbH und die weitere
    Einbringung in die AB PLC nicht geändert habe. Des Weiteren bleibe unberücksichtigt, dass vom Einbringenden zurückbehaltene
    Betriebsschulden als sogenanntes „Restbetriebsvermögen” anzusehen und die hierauf bis zur Tilgung anfallenden Zinsen als nachträgliche
    Betriebsausgaben im Sinn des §§ 24 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes zu werten seien.



    Im vorliegenden Fall begründe der wirtschaftliche Gehalt der Transaktionen einen unmittelbaren Zusammenhang des Darlehens
    mit der Erzielung gewerblicher Einkünfte, so dass die Voraussetzungen der Behandlung als Restbetriebsvermögen erfüllt seien.
    Zudem sei die Darlehensaufnahme durch die Erzielung des gewerblichen Veräußerungsgewinns unmittelbar bedingt gewesen. Insbesondere
    sei der bei der Aufnahme des Darlehens eindeutig vorhandene betriebliche Veranlassungszusammenhang durch die Einbringung nicht
    zu einem privaten Veranlassungszusammenhang geworden.



    Hilfsweise weist die Klägerseite darauf hin, dass das hälftige Abzugsverbot nach § 3 c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
    im vorliegenden Fall selbst dann nicht greifen würde, wenn die infrage stehenden Zinsen -entgegen der vom Kläger vertretenen
    Auffassung- nicht als Veräußerungskosten, sondern als Werbungskosten im Zusammenhang mit Dividendeneinkünften i.S. des § 20
    Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes qualifiziert würden.



    Die Abzugsbeschränkung nach § 3 c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

    setze voraus, dass nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes begünstigte Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen tatsächlich
    anfallen müssten. Nach dem Gesetzeszweck des § 3 c des Einkommensteuergesetzes solle vermieden werden, dass bei zur Hälfte
    steuerfreien Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen durch den zusätzlichen Abzug von in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden
    Ausgaben ein doppelter steuerlicher Vorteil erzielt werde. Fallen jedoch keine nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes

    steuerbefreiten Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen an, komme



    § 3 c Abs. 2 S. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht zur Anwendung, mithin seien dann mit einer nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes
    begünstigten Beteiligung im Zusammenhang stehende Ausgaben in vollem Umfang abziehbar.



    Der vorgenannte Grundsatz sei in letzter Zeit wiederholt durch den Bundes-finanzhof in Bezug auf Erwerbsaufwendungen in Zusammenhang
    mit den Einkünften aus § 17 des Einkommensteuergesetzes bestätigt worden.



    Vor diesem Hintergrund sei im vorliegenden Fall dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kläger bis dato keine nach § 3 Nr.
    40 des Einkommensteuergesetzes steuerbefreiten Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus seiner Beteiligung im Sinn des
    §§ 17 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes an der AB PLC erzielt habe.



    Hierbei sei wiederum zu betonen, dass die Zinsen ausschließlich mit den im Rahmen des Börsengangs veräußerten Aktien, und
    nicht mit sämtlichen Aktien an der AB PLC, in wirtschaftlichem Zusammenhang gestanden hätten.



    Aber selbst dann, wenn man dieser Auffassung nicht folgte, würde § 3 c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes nur anteilig im
    Verhältnis der nicht veräußerten Aktien zu sämtlichen erworbenen Aktien Anwendung finden.



    Denn nur hinsichtlich dieses Teils der Aktien könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kläger zukünftig nach § 3 Nr. 40
    des Einkommensteuergesetzes begünstigte Einnahmen zufließen. Hinsichtlich der veräußerten Aktien sei dagegen die Erzielung
    begünstigter Einnahmen ausgeschlossen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 25. November
    2010, 17. Februar 2011 und 9. Juni 2011 Bezug genommen.



    Der Kläger beantragt,



    den angefochtenen geänderten Einkommensteuerbescheid 2006 vom 22.3.2010 und den angefochtenen geänderten Bescheid über die
    gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2006 vom 22.3.2010 unter Aufhebung
    der Einspruchsentscheidung vom 3.11.2010 dahingehend abzuändern, dass die streitbefangene Stillhalteprämie in vollem Umfang
    in Höhe von 3.246.842 € im Veranlagungsjahre 2006 zum Abzug gebracht wird, ferner, dass die streitbefangenen Schuldzinsen
    ebenfalls in vollem Umfang in Höhe von 1.664.742 € bei der Einkommensteuerveranlagung für 2006 abgezogen werden und die Feststellung
    des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2006 entsprechend den Veränderungen im Einkommensteuerbescheid
    2006 angepasst wird.



    Hilfsweise,



    die Revision zuzulassen.



    Der Beklagte beantragt,



    die Klage abzuweisen.



    Zu der an den Altgesellschafter Herr F. gezahlten Stillhalteprämie führt der Beklagte aus, sie stelle Veräußerungskosten dar,
    weil sie aufgewendet worden sei, um die negativen Wirkungen auf den Aktienkurs durch etwaige Anteilsveräußerungen eines namhaften
    Gesellschafters zu vermeiden.



    Jedoch sei die Stillhalteprämie zur Werterhaltung aller Aktien aufgewendet worden, so dass diese anteilig auf jede erhaltene
    Aktie aufzuteilen sei.



    Die Argumentation der Klägerseite, die Stillhalteprämie wäre nur zur Erlangung eines höheren Veräußerungserlöses der tatsächlich
    verkauften Aktien geleistet worden, sei nicht stichhaltig, da der Werterhalt aller Aktien durch die Zahlung erreicht worden
    sei.



    Auch das Vorbringen des Klägers, dass er selbst sowie alle anderen Altgesellschafter (außer Herrn F.) eine eigene sogen. Lock-up-Periode
    von 6 Monaten einzuhalten hatten, in der er den verbleibenden Aktienbestand von mindestens 50 % nicht habe veräußern dürfen,
    ändere die rechtliche Beurteilung der Abzugsfähigkeit die Stillhalteprämie nicht. Auch diese Regelung diente letztlich dem
    Werterhalt aller Aktien.



    Dass die Altgesellschafter im Rahmen eines Börsengangs einer Kapitalgesellschaft ihre Aktien nicht sogleich zu 100 % veräußern
    sollten, ergebe sich schon aus der Überlegung, dass in einem solchen Fall die Neuanleger kein Vertrauen in den Wert und den
    Werterhalt der Gesellschaft aufbauen könnten, weil sie den Eindruck vermittelt bekämen, dass die Altgesellschafter nicht mit
    anhaltenden Gewinnen bzw. Dividenden rechneten.



    Die Vereinbarung einer bestimmten Zeitspanne, während der die Altgesellschafter Anteile in festgelegter Höhe nicht veräußern,
    ergebe sich im Rahmen eines Börsengangs daher aus wirtschaftlichen Überlegungen im eigenen Interesse der Altgesellschafter.



    Dafür spreche auch die Tatsache, dass die Altgesellschafter -außer Herrn F.- für das Einhalten der sogenannten Lock-up-Periode
    von 6 Monaten keinerlei Rückvergütung seitens der Gesellschaft erhalten hätten.



    Hätte der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der mit Herrn F. vereinbarten Lock-up-Periode von 18 Monaten weitere
    Aktien veräußert, wäre der Veräußerungspreis dieser Aktien ebenfalls zumindest nach der Intention der Altgesellschafter durch
    den Veräußerungsverzicht des Herrn F. höher ausgefallen. Die Stillhalteprämie habe somit Auswirkungen auf den möglichen Veräußerungspreis
    aller Aktien, nicht nur der tatsächlich veräußerten Anteile gehabt.



    Zudem führe der Kläger selbst aus, dass ohne die Zahlung einer Stillhalteprämie ein Börsengang der AB nicht möglich gewesen
    wäre. Daraus folge, dass die Aufwendungen der Stillhalteprämie zum Erhalt aller Aktien getätigt worden seien und demnach auch
    auf alle Aktien entfielen.



    Hinsichtlich der streitgegenständlichen Schuldzinsen ist der Beklagte der Ansicht, dass die vom Kläger aufgenommene Darlehensverbindlichkeit
    (32.500.000 €) ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anteile an der KG in die AB PLC (über den Zwischenschritt einer C-GmbH
    ) kein Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen des Klägers darstellten, weil sie zur Finanzierung der Aktien gedient hätten,
    die im Privatvermögen des Klägers gehalten werden.



    Im Fall der Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit blieben nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zurückbehaltene,
    von der Veräußerung ausgenommene Betriebsschulden nur dann „Restbetriebsvermögen” und dementsprechend könnten die fortan anfallenden
    Zinsen auf diese Schulden nur dann nachträgliche Betriebsausgaben sein, wenn der Veräußerungserlös zur Tilgung der zurückbehaltenen
    Schulden nicht ausreiche. Der Kläger müsse sich hier so behandeln lassen, als ob er die erhaltenen Gegenwerte zunächst zur
    Schuldentilgung verwandt hätte und in der Folge keine Schuldzinsen mehr angefallen wären.



    Das vom Kläger aufgenommene Darlehen in Höhe von 32.500.000 € habe im Ergebnis der Finanzierung der Anteile an der AB PLC
    gedient, aus denen dem Grunde nach laufende Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielt würden.



    Diese Einnahmen unterliegen gem. § 3 Nr. 40 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes dem Halbeinkünfteverfahren, so dass die
    damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden laufenden Werbungskosten gemäß § 3 c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ebenfalls
    nur entsprechend anteilig berücksichtigt werden könnten.



    Abweichend von diesen Grundsätzen komme nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine volle Abzugsfähigkeit von Werbungskosten
    nur in



    Betracht, wenn keinerlei durch die Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt würden; dies sei hier nicht der Fall. Wegen weiterer
    Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 1.12.2010 Bezug genommen.



    Gründe

    Die Klage ist nicht begründet.



    Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2006 vom 22.3.2010 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden
    Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2006 sind rechtmäßig.



    1. Der Beklagte hat in dem Einkommensteuerbescheid 2006 zu Recht die an den Altgesellschafter Herr F. gezahlte Stillhalteprämie
    als Veräußerungskosten im Sinn von § 21 Abs. 1 S. 1 des UmwStG behandelt und diese Prämie anteilig auf jede erhaltene Aktie
    aufgeteilt. Demzufolge war die Stillhalteprämie nur im Verhältnis der veräußerten zu den zurückbehaltenen Aktien



    (45,766 %) steuerlich abzugsfähig.



    Wie sich aus dem Vortrag der Klägerseite ergibt, hatte Herr F. als Mitgründer und Geschäftsführer von der ersten Stunde an
    eine dominante und kulturbildende Rolle in der Führung der vormaligen AB Gmbh + Co.KG (und nachfolgend der AB PLC) inne. Von
    den den Börsengang begleitenden Banken wurde dies als zentrales Argument für Investoren gewertet, beim Börsengang und nachfolgend
    in das Unternehmen zu investieren. Der Verkauf der an die Börse gebrachten Aktien und damit der Erfolg des Börsengangs insgesamt
    hing in einem wesentlichen Umfang vom Verhalten des Herrn F. als zentraler Unternehmensfigur vor, während und nach dem Börsengang
    ab.



    Dabei hätte der Verkauf von eigenen Aktien durch Herrn F. ein Signal an die potentiellen Investoren gesandt, das -nach dem
    Vortrag der Klägerseite- den Börsengang insgesamt gefährdet hätte, mindestens jedoch zu signifikanten Bewertungsabschlägen
    geführt hätte.



    Die vor diesem Hintergrund mit Herrn F. vereinbarte Stillhalteprämie stand nach alledem in einem kausalen Veranlassungszusammenhang
    nicht nur



    mit den vom Kläger anlässlich des Börsengangs veräußerten Aktien (45,766 %),



    sondern hatte einen kausalen Bezug zu sämtlichen dem Kläger zugeteilten Aktien.



    Dieses Ergebnis wird allein schon durch die Tatsache verdeutlicht, dass die



    beteiligten Anwälte in einem Schriftwechsel vor dem Börsengang ausdrücklich betont hatten, dass der Börsengang nicht würde
    durchgeführt werden können, wenn Herr F. nicht einer 18 monatigen Lock-up-Periode gegen Zahlung einer Stillhalteprämie zustimmen
    würde (Bl. 100 der Gerichtsakten).



    Ein Fehlschlag bzw. Abbruch des geplanten Börsengangs hätte dabei nicht nur bedeutet, dass dem Kläger die Veräußerung eines
    Aktienteilpakets anlässlich des Börsengangs unmöglich wird, sondern die Umwandlung der vormaligen AB GmbH +Co.KG in eine Aktiengesellschaft
    wäre obsolet geworden mit der Folge, dass das gesamte dem Kläger zugeteilte Aktienpaket einen wesentlichen Teil seines Werts
    eingebüßt hätte oder aber der gesamte Umwandlungsvorgang in eine Kapitalgesellschaft rückabgewickelt worden wäre. Mithin wäre
    von dieser negativen Entwicklung das gesamte dem Kläger zugeteilte Aktienpaket betroffen gewesen.



    Dieses Ergebnis wird im Übrigen bestätigt durch die Tatsache, dass der Kläger die Möglichkeit besaß, nach Ablauf der ihn betreffenden
    Lock-up-Periode von 6 Monaten, aber vor Ablauf der Herrn F. betreffenden Lock-up-Periode von 18 Monaten, weitere Teile seines
    Aktienpakets zu veräußern. In diesem Fall hätte sich der Veräußerungsverzicht von Herrn F. auch auf den Veräußerungspreis
    dieser Aktien positiv ausgewirkt.



    Nach alledem hatte die an Herrn F. gezahlte Stillhalteprämie kausale Bezugspunkte zu sämtlichen dem Kläger zugeteilten Aktien.



    2. Der Beklagte hat zu Recht die Schuldzinsen in Höhe von 1.664.742 € im



    Zusammenhang mit dem vom Kläger aufgenommenen Darlehen nur hälftig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
    steuerlich berücksichtigt (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit



    § 3 Nr. 40 S. 3, § 3 c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes).



    Der Kläger hatte auf Empfehlung der den Börsengang begleitenden Banken und zum Zwecke der Durchführung einer Kapitalerhöhung
    bei der vormaligen GmbH und Co. KG um 130.000.000 € persönliches Darlehen in Höhe von 32.500.000 DM aufgenommen. Dieses im
    Rahmen der Kapitalerhöhung aufgenommene Darlehen war bis zur Einbringung des Mitunternehmeranteils des Klägers in die C-GmbH
    als passives Sonderbetriebsvermögen II des Klägers zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.9.2007 IV R 68/05,
    BStBl II 2008, 483, Textziffer 19, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; Ludwig Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar,
    30. Auflage, § 15, Textziffer 522).



    Nach der Einbringung der Gesellschaftsanteile an der GmbH und Co. KG in die verschiedenen C-Gmbhs unterhielt die Gesamthand
    jedoch keinen gewerblichen Betrieb mehr. Dies hatte zur Folge, dass das vom Kläger aufgenommene Darlehen in Höhe von 32.500.000
    € zwangsläufig ab diesem Zeitpunkt fortlaufend dem Privatvermögen des Klägers zuzuordnen war (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs
    vom 11.9.1991 XI R 15/90, BStBl II 1992,404).



    Dabei steht der Tatsache, dass die vom Kläger erlangten einbringungsgeborenen Anteile (zunächst GmbH-Anteile, später Aktien)
    zu seinem Privatvermögen gehörten, nicht entgegen, dass bei ihrer Veräußerung gem. § 21 Abs. 1 des UmwStG ein zu den gewerblichen
    Einkünften aus Gewerbebetrieb zählender Veräußerungsgewinn entstehen konnte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.9.1991
    XI R 15/90, a.a.O.).



    Aus diesen dem Privatvermögen zuzuordnenden einbringungsgeborenen



    Anteilen konnte der Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinn von § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielen,
    die gem. § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes dem Halbeinkünfteverfahren unterlagen. Folglich konnten die damit im Zusammenhang
    stehenden Schuldzinsen steuerlich auch nur hälftig berücksichtigt werden (§ 3 c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes).



    Die Loslösung des vom Kläger aufgenommenen Darlehens aus dem betrieblichen Veranlassungszusammenhang und dessen Zuordnung
    zu den im Privatbereich angesiedelten Einkünften aus Privatvermögen ergibt sich im Übrigen auch aus der Tatsache, dass die
    Darlehensaufnahme auf Anraten der beratenden Banken allein im Hinblick auf den beabsichtigten Börsengang erfolgte und die
    durch die Darlehensgewährung bewirkte verbesserte Eigenkapitalsituation überhaupt erst die Börsenmarktfähigkeit des bis dahin
    schlecht kapitalisierten Unternehmens herstellen sollte.



    Wäre die Gesellschaftsstruktur der AB unverändert geblieben, d.h. ohne die beabsichtigte Umwandlung der GmbH und Co. KG in
    eine börsenmarktfähige Aktiengesellschaft, wäre es zu einer Erhöhung des Eigenkapitals um 130.000.000 € durch eine entsprechende
    Darlehensaufnahme der Gesellschafter nicht gekommen.



    Im Übrigen ergibt sich eine Verknüpfung zwischen der Darlehensaufnahme einerseits und dem nachfolgend geplanten Börsengangs
    andererseits aus dem Inhalt des zwischen dem Kläger und der den Börsengang begleitenden D-Bank geschlossenen Darlehensvertrags
    inklusive der Nebenabreden. So hätte der Kläger eine Strafgebühr in Höhe von 3 % der Nettodarlehenssumme zu entrichten gehabt,
    falls es aus einem von den Gesellschaftern zu vertretenden Grund nicht zu einem Börsengang gekommen wäre. Darüber hinaus wurde
    der Kläger verpflichtet, alle Maßnahmen für einen Börsengang der AB zu unterstützen, bis zu 50 % seiner Beteiligung an der
    AB PLC zum Verkauf im Rahmen des Börsengangs anzubieten und Entnahmen aus der GmbH und Co. KG zu begrenzen.



    Des Weiteren wurde der Kläger zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens im Fall der Durchführung des Börsengangs verpflichtet
    sowie den im Rahmen des Börsengangs erlangten Nettoerlös zur Tilgung des Darlehens einzusetzen (§ 5 Abs. 5 des Darlehensvertrags
    vom 7.12.2005).



    Dieser Wertung kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er bis dato aus dem ihm verbliebenen Aktienbestand keine
    Dividenden bezogen hat und aufgrund der wirtschaftlichen Lage der AB auch in absehbarer Zeit nicht beziehen wird. Für die
    Begründung eines Veranlassungszusammenhangs zwischen der Darlehensaufnahme und den Einkünften aus Kapitalvermögen reicht es
    aus, dass der Kläger potenziell in die Lage versetzt wurde, aus den von ihm durch die gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung
    erlangten Aktien Dividendenerlöse zu erzielen.



    Im Übrigen ist der aktuellen Wirtschaftspresse zu entnehmen, dass für die AB PLC -ungeachtet ihrer derzeitigen wirtschaftlichen
    Verfassung- durch die Eröffnung des neuen Flughafens eine wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Ertragskraft zu
    erwarten ist und zudem ausländische Investoren ihr Interesse an diesem Unternehmen bekundet haben.



    Angesichts dessen kann nicht davon gesprochen werden, dass der Kläger auf Dauer keine Dividendenerträge aus seinem Aktienpaket
    würde erzielen können.



    Eine fortbestehende Zuordnung des vom Kläger aufgenommenen Darlehens zu einem Betriebsvermögen wäre nur dann möglich gewesen,
    wenn die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum sogenannten „Restbetriebsvermögen” im Streitfall Anwendung finden könnte;
    dies ist jedoch entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht der Fall.



    Im Fall der Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit (hier: Der AB GmbH +Co.KG) können zurückgehaltene Betriebsschulden nur
    insoweit Restbetriebsvermögen bleiben und dementsprechend die fortan anfallenden Zinsen auf diese Schulden nachträgliche Betriebsausgaben
    sein, als die den Schuldzinsen zu Grunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen
    beglichen werden können (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7.7.1998 VIII R 5/96, BStBl II 1999,209; Urteil des Bundesfinanzhofs
    vom 19. August 1998 X R 96/95, BStBl II 1999,353; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.3.2007 X R 15/04, BStBl II 2007,642).



    Im Streitfall war die bei der AB GmbH +Co.KG durchgeführte Kapitalerhöhung und damit auch das vom Kläger in diesem Zusammenhang
    aufgenommene Darlehen in Höhe von 32.500.000 € ein notwendiger Zwischenschritt zur Durchführung des geplanten Börsengangs.
    Ebenso war die Umwandlung der GmbH und Co. KG in eine Kapitalgesellschaft englischen Rechts unabdingbare Vorraussetzung für
    die angestrebte Platzierung von Unternehmensanteilen (Aktien) an der Börse.



    Da der Kläger aus der Veräußerung seines (Teil-) Aktienpakets im Rahmen des nachfolgend realisierten Börsengangs einen Veräußerungserlös
    von ca. 50.000.000 € realisierte, waren durch diesen Einnahmenzufluss die vom Kläger zuvor aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten
    vollständig abgedeckt. Aus diesem Grund scheidet eine Zuordnung des Darlehens zum sogenannten „Restbetriebsvermögen” der AB
    GmbH +Co.KG aus.



    Soweit die Klägerseite im Übrigen die Auffassung vertritt, dem hälftigen Abzugsverbot der Schuldzinsen nach § 3 c Abs. 2 des
    Einkommensteuergesetzes stehe vorliegend entgegen, dass der Kläger bis dato keine nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes
    steuerbefreiten Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus seiner Beteiligung an der AB PLC erzielt habe, geht dies fehl.



    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist Erwerbsaufwand (Werbungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs.
    1 und Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes nicht nach § 3 c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes nur begrenzt, sondern in vollem
    Umfang abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen.



    Dies ist hier angesichts des vom Kläger im Streitjahr erzielten Gewinns aus der Veräußerung eines Teils seiner Beteiligung
    nicht der Fall. Zudem ist völlig ungewiss, ob der Kläger nicht auch aus dem ihm verbliebenen Aktienpaket in Zukunft Dividendeneinkünfte
    erzielen wird. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass § 3 c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 3



    Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes für Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen unabhängig davon gilt, in welchem Veranlagungszeitraum
    die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen (Anmerkung der Bundesrichterin Prof. Dr. Monika Jachmann zum Urteil
    des Bundesfinanzhofs vom 6.4.2011 IX R 40/10, juris Dokumentation).



    Nach alledem war der Klage der Erfolg zu versagen.



    Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen



    135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung).



    Die Revision wird zugelassen (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung).

    VorschriftenUmwStG § 21 Abs. 1 S. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 3 Nr. 40 S. 3, EStG § 3c Abs. 2, EStG § 17 Abs. 1, EStG § 17 Abs. 4