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  • 21.02.2014 · Erledigtes Verfahren · AO § 172 Abs 2 S 3 · VIII R 46/11

    Schlichte Änderung, Wiedereinsetzung, Klagefrist, Rechtsbehelfsfrist, Einspruchsentscheidung

    Letzte Änderung: 21. Februar 2014, 10:55 Uhr, Aufgenommen: 23. April 2012, 10:57 Uhr

    1. Begründet die nach Ablauf der Klagefrist erfolgte nachträgliche Konkretisierung eines Antrags auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 3 AO unter Anwendung der Grundsätze zur Wiedereinsetzung nach Maßgabe des § 110 AO den Anspruch des Klägers auf eine materielle Bescheidung seines Änderungsbegehrens?
    2. Handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung für einen Antrag auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 3 AO um eine wiedereinsetzungsfähige "gesetzliche Frist" i.S. des § 110 AO oder müssen Wiedereinsetzungsgründe im Rahmen der jeweiligen Rechtsbehelfsfrist --hier der Klagefrist--- vorliegen, um einen Antrag auf schlichte Änderung stellen zu können?
    3. Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn der Kläger durch das Finanzamt innerhalb der Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 3 AO über Änderungsmöglichkeiten unzutreffend informiert wird?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 46/11

    Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht 23.2.2010 9 K 2126/07

    Normen: AO § 172 Abs 2 S 3, AO § 110

    Erledigt durch: Urteil vom 25.09.2013, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger