21.02.2013 · Erledigtes Verfahren · KStG § 8 Abs 4 S 2 · I R 67/11
Mantelkauf, Neues Aktivvermögen, Betriebsvermögen, Forderung
Letzte Änderung: 21. Februar 2013, 09:41 Uhr, Aufgenommen: 23. April 2012, 10:57 Uhr
Sind auch selbst erwirtschaftete Forderungen in das sog. neue Betriebsvermögen im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. einzubeziehen? Zu welchem Zeitpunkt wird eine Anteilsübertragung wirksam, wenn in derselben Urkunde eine Kapitalerhöhung (Erhöhung des Stammkapitals von 50.000 DM auf 26.000 €) durch Aufstockung der veräußerten Anteile vereinbart wird?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 67/11
Vorinstanz: Finanzgericht Münster 18.7.2011 9 K 2404/09 K,G EFG 2012, 650
Normen: KStG § 8 Abs 4 S 2
Erledigt durch: Beschluss vom 04.12.2012, unzulässig.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger