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  • 21.01.2015 · Erledigtes Verfahren · EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 2 · VIII R 5/12

    Moderator, Fernsehen, Werbung, Selbständige Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Abgrenzung, Ähnliche Tätigkeit

    Letzte Änderung: 21. Januar 2015, 10:00 Uhr, Aufgenommen: 21. März 2012, 09:13 Uhr

    1. Erzielt eine für einen Verkaufssender tätige, sich selber als Werbemoderatorin bezeichnende Fernsehmoderatorin von Verkaufssendungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder --durch das Vorliegen einer ähnlichen Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG-- Einkünfte aus selbständiger Arbeit, weil die Tätigkeit der Klägerin in einer höchstpersönlichen Dienstleistung besteht, die Klägerin eine adäquate Ausbildung vorzuweisen hat und eine Ähnlichkeit der Tätigkeit der Klägerin zur künstlerischen Tätigkeit, zur schriftstellerischen Tätigkeit und zur Tätigkeit eines Journalisten besteht?
    2. Wie kann die Ausprägung künstlerischer Tätigkeit bei einer nicht klassisch-journalistischen Fernsehmoderatorin definiert werden, bzw. nach welchen Kriterien wird die von der Rechtsprechung geforderte angemessene Gestaltungshöhe bestimmt?
    3. Erfüllt ein selbst erstelltes Sendemanuskript oder ein Moderationsleitfaden für eine Werbemoderatorin die Anforderungen an die schriftstellerische Tätigkeit eines Werbeschriftstellers?
    4. Wie ist eine journalistische Tätigkeit einzuordnen, deren Ziel es ist, die Verkaufsbemühungen eines Auftraggebers mit Mitteln der journalistischen Datenaufbereitung zu unterstützen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 5/12

    Vorinstanz: Finanzgericht München 28.7.2011 5 K 2263/08

    Normen: EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 2, EStG § 15 Abs 2 S 1, GewStG § 2 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 16.09.2014, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger