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  • 22.03.2019 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 9 · VIII R 49/11

    Abgrenzung, Sonderausgabe, Betriebsausgabe, Berufsausbildung, Erststudium, Zweitstudium

    Letzte Änderung: 22. März 2019, 12:04 Uhr, Aufgenommen: 21. März 2012, 09:13 Uhr

    Können vor dem Hintergrund der gemäß § 52 Abs. 12 Satz 11 EStG im Streitjahr 2004 anzuwendenden Vorschrift des § 4 Abs. 9 EStG Aufwendungen für ein Universitätsstudium (im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit) als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn zuvor eine künstlerische Ausbildung beim eigenen Vater erfolgte, anschließend drei Jahre eine Kunstschule besucht und nachfolgend an einer Universität Pädagogik studiert wurde, jedoch weder die künstlerische Ausbildung beim Vater noch die Kunstschule noch das Pädagogikstudium mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen wurde?Das Verfahren ist durch Beschluss vom 8. Dezember 2014 bis zum Ergehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvL 24/14 ausgesetzt.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 49/11

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 03.11.2011 11 K 467/09 EFG 2012, 305

    Normen: EStG § 4 Abs 9, EStG § 10 Abs 1 Nr 7, EStG § 52 Abs 12 S 11

    Erledigt durch: Auss. / Ruhen d.Verf.(Beschluss vom 08.12.2014) Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung