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  • 21.08.2007 · Erledigtes Verfahren · UStG § 15 Abs 1b J: 1999 · V R 48/05

    unentgeltliche Wertabgabe, Kfz-Kosten, Personenkraftwagen, Berichtigung, Vorsteuerabzug

    Letzte Änderung: 21. August 2007, 15:19 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    1. Wird die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG dadurch ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige mit Billigung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 27.8.2004, BStBl I 2004, 864) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten seines betrieblichen PKW wegen Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse (Auslaufen der Vorsteuerkappungs-Regelung des § 15 Abs. 1b UStG) durchgeführt hat?

    2 . Erfasst der Zweck des § 15a UStG entsprechend seinem weitgefassten Wortlaut nicht nur Änderungen der Verwendungsverhältnisse, sondern sämtliche Änderungen der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren?

    3. Kann eine Berichtigung des (unterbliebenen) Vorsteuerabzugs auch vorgenommen werden, wenn der Anspruch auf vollständigen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG zunächst durch § 15 Abs. 1b UStG teilweise ausgeschlossen war, nunmehr aber wieder gegeben ist, weil die gemeinschaftsrechtliche Ermächtigung für die Vorsteuerkappung bei Kraftfahrzeugen wegen Zeitablaufs nicht mehr greift?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 48/05

    Vorinstanz: Finanzgericht München 9.6.2005 14 K 5374/04 EFG 2005,1570

    Normen: UStG § 15 Abs 1b J: 1999, UStG § 27 Abs 5 J: 1999, UStG § 15a J: 1999, UStG § 3 Abs 9a Nr 1 J: 2005, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 2 Buchst a

    Erledigt durch: Urteil vom 19.04.2007, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung