22.04.2013 · Erledigtes Verfahren · ZK Art 220 · VII R 37/11
Einfuhrabgaben, Nacherhebung, Einreihung, Irrtum, Vertrauensschutz
Letzte Änderung: 22. April 2013, 11:41 Uhr, Aufgenommen: 24. Januar 2012, 12:32 Uhr
Nacherhebung von Zoll für eingeführte Silikonventile, die aufgrund eines Einreihungsgutachtens der ZPLA (das Ergebnis wurde von einer anderen ZPLA bestätigt, später aber von der das Gutachten erstellenden ZPLA berichtigt) über einen längeren Zeitraum mit der darin genannten Codenummer (teilweise auch unter Angabe anderer Codenummern) angemeldet worden sind.
Ist nur dann von einem aktiven Irrtum der Zollbehörde auszugehen, wenn
-die Zollbehörde über einen längeren (wie lange?) Zeitraum die Waren unbeanstandet abgefertigt hat,
- relativ zahlreiche Abfertigungen vorgenommen worden sind und
- die besondere Situation der abfertigenden Zollstellen (z.B. Personalstärke) Berücksichtigung findet?
Handelt der Einführer nicht gutgläubig, wenn er ca. jede 4. Einfuhrsendung mit einer abweichenden Warenbezeichnung und Codenummer anmeldet?
Darf der Irrtum, der der vZTA erstellenden Behörde unterlaufen ist, dem für die Erhebung des Zolls zuständigen HZA zugerechnet werden (Divergenz zu VII R 23/02?)?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 37/11
Vorinstanz: Finanzgericht München 14.10.2010 14 K 2888/08
Normen: ZK Art 220, KN Pos 3926, KN Pos 8481
Erledigt durch: Urteil vom 05.02.2013, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Verwaltung