21.11.2012 · Erledigtes Verfahren · EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c · VI R 72/11
Kindergeld, Berufsausbildung, Soldat
Letzte Änderung: 21. November 2012, 12:15 Uhr, Aufgenommen: 24. Januar 2012, 12:32 Uhr
Hat die Klägerin einen Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum von der Beendigung der Schulausbildung im Juni 2009 bis zum Beginn der Tätigkeit ihres Sohnes als "Soldat auf Zeit" im April 2010, weil es sich bei der Bewerbung des Sohnes als Soldat auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad um eine Ausbildung i.S. des § 32 EStG handelt - Ist eine Aufnahme in die Laufbahngruppe der Mannschaften als Soldat auf Zeit jedenfalls dann als Bewerbung um einen Ausbildungsplatz anzusehen, wenn von Anfang an feststeht, dass der Bewerber über die Grundausbildung hinaus an zusätzlichen "Ausbildungsangeboten" der Bundeswehr - wie z.B. der Fahrausbildung - teilnehmen will und soll?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 72/11
Vorinstanz: Finanzgericht Münster 12.8.2011 14 K 4025/10 Kg
Normen: EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c, EStG § 63 Abs 1 S 2, EStG § 62 Abs 1, GG Art 3 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 10.05.2012, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger