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  • 19.03.2007 · Erledigtes Verfahren · AO § 130 Abs 2 Nr 4 · I R 42/05

    Körperschaftsteuer, Anrechnung, Grobes Verschulden, Rechtswidrigkeit

    Letzte Änderung: 19. März 2007, 13:09 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Formelle Änderungsmöglichkeit eines Abrechnungsbescheides: Kann eine Abrechnungsverfügung über anrechenbare Körperschaftsteuer nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO 1977 zum Nachteil des Stpfl. geändert werden, weil sich die Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung geändert hat (Rückgängigmachung der Kapitaleinnahmen im Einkommensteuerbescheid) und nunmehr die anrechenbare Körperschaftsteuer entsprechend verwehrt werden soll? Ist dem Stpfl. bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt, dass, wenn sich die Beurteilung über die verdeckte Gewinnausschüttung ändert, sich auch die Anrechnung von Körperschaftsteuer ändern muss?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 42/05

    Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht 10.11.2004 11 K 1855/02

    Normen: AO § 130 Abs 2 Nr 4, EStG § 36 Abs 2 Nr 3, KStG § 8 Abs 3 S 2, AO § 218 Abs 2

    Erledigt durch: Urteil vom 22.08.2006, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger