22.09.2014 · Erledigtes Verfahren · AO § 171 Abs 4 · IV R 51/11
Ablaufhemmung, Betriebsprüfung, Unterbrechung, Verjährung, Verwirkung
Letzte Änderung: 22. September 2014, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 21. Dezember 2011, 10:13 Uhr
Wirkt die Ablaufhemmung fort, wenn nach ersten Ermittlungshandlungen über einen Zeitraum von sechs Jahren hinweg keine für den Steuerpflichtigen erkennbare Prüfungshandlung, sondern nur ein Informationsaustausch zwischen mehreren Behörden stattfindet? Führt die jahrelange (vermeintliche) Untätigkeit zur Verwirkung? Wie ist der Begriff der "letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung" in § 171 Abs. 4 Satz 3 AO zu verstehen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 51/11
Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 20.9.2011 6 K 6032/08
Normen: AO § 171 Abs 4, AO § 169 Abs 2
Erledigt durch: Urteil vom 26.06.2014, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger