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  • 21.11.2012 · Erledigtes Verfahren · AO § 181 Abs 5 · IX R 14/11

    Verlustfeststellung, Bedeutung, Verjährung

    Letzte Änderung: 21. November 2012, 14:03 Uhr, Aufgenommen: 24. Oktober 2011, 11:20 Uhr

    "Bedeutung" i.S. von § 181 Abs. 5 AO - Ist bei der Prüfung der Bedeutung einer gesonderten Verlustfeststellung auf Grundlage von § 181 Abs. 5 AO nicht auf den Zeitpunkt des entsprechenden Antrags, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs durch das Finanzamt bzw. bei einer Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen? Wäre das Finanzamt gemäß § 88 AO verpflichtet gewesen, auf eine ordnungsgemäße Verlustfeststellungserklärung hinzuwirken?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IX R 14/11

    Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3.3.2011 13 K 13010/09 EFG 2011, 1709

    Normen: AO § 181 Abs 5, EStG § 10d Abs 3, AO § 88, AO § 89

    Erledigt durch: Urteil vom 01.08.2012, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger