25.09.2013 · Erledigtes Verfahren · EnergieStG § 30 · VII R 39/11
Energiesteuer, Erlaubnis, Abgabe
Letzte Änderung: 25. September 2013, 17:32 Uhr, Aufgenommen: 22. September 2011, 11:26 Uhr
Abgabe von unversteuertem Gasöl aus einem Steuerlager direkt an den Betreiber eines Seeschiffes nach Verkauf von einem Erlaubnisscheininhaber an einen Dritten (ohne Erlaubnisschein), der das Gasöl an den Betreiber des Seeschiffs weiterveräußerte.
Ist § 30 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG als allgemeine Heilungsvorschrift zu verstehen oder handelt es sich um eine Ausnahme von der Steuerentstehung?
Erfolgt bei Verkauf im Streckengeschäft eine Abgabe i.S. des § 30 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG an den Zwischenhändler, der ohne Besitznahme das Mineralöl weiterveräußert?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 39/11
Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 19.5.2011 4 K 205/10
Normen: EnergieStG § 30, EnergieStG § 27 Abs 1, EnergieStV § 57
Erledigt durch: Urteil vom 14.05.2013, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Verwaltung