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  • 21.08.2012 · Erledigtes Verfahren · ZK Art 201 Abs 1 · VII R 77/10

    Einfuhrumsatzsteuer, Nacherhebung, Innergemeinschaftliche Lieferung, Vertretung

    Letzte Änderung: 21. August 2012, 15:01 Uhr, Aufgenommen: 22. August 2011, 11:02 Uhr

    Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer vom (in indirekter Vertretung auftretenden) Zollanmelder (Zollanmeldung über das elektronische Datenverarbeitungssystem ATLAS), der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer geworden ist, aber mangels Verfügungsmacht über die Waren keine innergemeinschaftlichen Lieferungen veranlassen konnte.
    Greift im Fall, dass der beauftragte Dritte Alleinschuldner der EUSt ist, § 3 Abs. 8 UStG ein?
    Ist die Interessenlage von § 3 Abs. 8 und § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG unterschiedlich?
    Ist die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG ausgeschlossen, weil der Zollanmelder im Zeitpunkt der Einfuhr (Mai 2006) keine gültige UID-Nr. besessen hat?
    Konnte der Irrtum der Zollbehörde vernünftigerweise nicht erkannt werden, weil das Umsatzsteuerrecht auf das EU-Zollrecht zurückgreift?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 77/10

    Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg 26.10.2010 11 K 47/07 EFG 2011, 1102

    Normen: ZK Art 201 Abs 1, ZK Art 220 Abs 2 Buchst b, ZK Art 5 Abs 4, UStG § 3 Abs 8, UStG § 5 Abs 1 Nr 3, UStG § 21 Abs 2

    Erledigt durch: Urteil vom 26.01.2012, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger