23.07.2012 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 · VI R 25/11
Begründung, Doppelte Haushaltsführung, Berufliche Veranlassung, Lebensmittelpunkt
Letzte Änderung: 23. Juli 2012, 11:16 Uhr, Aufgenommen: 21. Juli 2011, 11:07 Uhr
Setzt der Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung voraus, dass der weitere Hausstand ausschließlich aus beruflichem Anlass begründet worden ist (hier: Begründung eines weiteren Hausstands am Beschäftigungsort durch Miete und schließlich durch Kauf einer Immobilie im Rahmen einer Wohngemeinschaft mit Arbeitskollegin, auch um Arbeitskollegin finanziell zu unterstützen)?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 25/11
Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 30.11.2010 5 K 1285/07
Normen: EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG § 12 Nr 1
Erledigt durch: Urteil vom 28.03.2012, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger