21.03.2014 · Erledigtes Verfahren · AO § 129 · IV R 13/11
Offenbare Unrichtigkeit, Datenverarbeitung, Personengesellschaft, Veräußerungsgewinn, Verlustausgleich
Letzte Änderung: 21. März 2014, 09:27 Uhr, Aufgenommen: 21. Juli 2011, 11:07 Uhr
Ist die Berichtigung eines Änderungsbescheids, mit dem der zuvor unterbliebene Ausgleich verrechenbarer Verluste der Kommanditisten nachgeholt werden sollte, nach § 129 AO ausgeschlossen, wenn eine Vielzahl von Eingabefehlern des Sachbearbeiters dazu geführt hat, dass im letztlich nach Freigabe durch den Sachgebietsleiter erzeugten Bescheid keine Zahl richtig ist, insbesondere im zuvor ergangenen Bescheid richtigerweise enthaltene Veräußerungsgewinne der Gesellschafter nicht mehr ausgewiesen werden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 13/11
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 1.3.2011 13 K 3598/08 F
Normen: AO § 129, EStG § 15a, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 16 Abs 1 Nr 2
Erledigt durch: Urteil vom 07.11.2013, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Verwaltung