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  • 03.07.2012 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 17 · C-142/11

    Vorsteuerabgzug, Haftung, Rechnung, formelle Anforderungen

    Letzte Änderung: 3. Juli 2012, 14:17 Uhr, Aufgenommen: 30. Juni 2011, 10:45 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Jasz-Nagykun-Szolnok Megyei Birosag (Ungarn), eingereicht am 23.03.2011, zu folgenden Fragen:
    1. Ist die Regelung über den Vorsteuerabzug in der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, geändert durch die Richtlinie 2001/115/EWG des Rates vom 20. Dezember 2001 (im Folgenden: Sechste Richtlinie) oder in der im Jahr 2007 anzuwendenden Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass die Steuerverwaltung - auf der Grundlage einer verschuldensunabhängigen Haftung - das Recht auf Vorsteuerabzug, das der Steuerpflichtige ausüben will, beschränken oder entziehen kann, wenn der Aussteller der Rechnung nicht nachweisen kann, dass ein Einsatz von weiteren Subunternehmern rechtmäßig erfolgt war?
    2. Kann die Steuerverwaltung, wenn sie die Durchführung des wirtschaftlichen Vorgangs, der in der Rechnung niedergelegt ist, nicht anzweifelt und diese Rechnung auch die formellen gesetzlichen Anforderungen erfüllt, rechtmäßig die Erstattung der Mehrwertsteuer ablehnen, wenn es nicht möglich ist, die Identität der übrigen Subunternehmer festzustellen, deren sich der Aussteller der Rechnung bedient hat, oder wenn die Subunternehmer bei der Ausstellung der Rechnungen die einschlägigen Vorschriften nicht beachtet haben?
    3. Ist die Steuerverwaltung, die die Erstattung der Mehrwertsteuer unter den in der zweiten Frage dargestellten Umständen ablehnt, verpflichtet, im Verwaltungsverfahren nachzuweisen, dass der Steuerpflichtige, der von dem Recht auf Vorsteuerabzug Gebrauch macht, wusste, dass die Unternehmen, die in der Kette der Subunternehmer hinter ihm stehen, rechtswidrig handelten und dabei möglicherweise das Ziel verfolgten, die Steuer zu umgehen, oder dass der Steuerpflichtige sogar kollusiv mit ihnen zusammenwirkte?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-142/11

    Vorinstanz: Jasz-Nagykun-Szolnok Megyei Birosag (Ungarn)

    Normen: EWGRL 388/77 Art 17, EWGRL 388/77 Art 17ff, EGRL 112/2006 Art 167, EGRL 112/2006 Art 167ff

    Erledigt durch: Urteil vom 21.06.2012

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen