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  • 23.03.2015 · Erledigtes Verfahren · ErbStG § 19 Abs 1 · II R 9/11

    Erbschaftsteuer, Verfassungsmäßigkeit, Steuersatz

    Letzte Änderung: 23. März 2015, 10:00 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2011, 10:33 Uhr

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes für das Jahr 2009:
    Verstößt die fehlende Differenzierung der Steuersätze zwischen den Steuerklassen II und III gegen das aus Art. 6 Abs. 1 GG familienbezogene Differenzierungsgebot?
    Verstößt die frühere Unterscheidung zwischen Steuerklasse II und III, die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wieder eingeführt wurde im Jahr 2009 gegen Art. 3 Abs. 1 GG?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 9/11

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 12.1.2011 4 K 2574/10 Erb

    Normen: ErbStG § 19 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 20.01.2015, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger