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  • 23.08.2010 · Erledigtes Verfahren · AO § 171 Abs 10 · IV R 89/06

    Folgebescheid, Grundlagenbescheid, Festsetzungsfrist, Ablaufhemmung

    Letzte Änderung: 23. August 2010, 12:09 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Gibt es eine gesetzliche Regelung, dass ein Antrag auf Änderung eines Folgebescheids, der nach Ablauf der Feststellungs- oder Festsetzungsfrist des Folgebescheids gestellt wurde, die bereits abgelaufene Feststellungs- oder Festsetzungsfrist hinsichtlich des Folgebescheids wieder in Lauf setzt und hemmt, weil die Feststellungsfrist des Grundlagenbescheids noch nicht abgelaufen ist?
    Ist mit der in § 181 Abs. 5 S. 1 2. Halbs. AO 1977 getroffenen Regelung eine generelle Nichtanwendbarkeit des § 171 Abs. 10 AO 1977 für die Prüfung der Feststellungs- oder Festsetzungsfrist des maßgeblichen Folgebescheids gemeint?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 89/06

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 3.7.2006 11 K 2035/02 F

    Normen: AO § 171 Abs 10, AO § 171 Abs 3, AO § 175 Abs 1 Nr 1, AO § 181 Abs 5

    Erledigt durch: Urteil vom 19.11.2009, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung