21.09.2012 · Erledigtes Verfahren · UStG § 15 Abs 1 Nr 1 S 1 · XI R 32/10
Vorsteuerabzug, Rechnung, Leistung, Pauschale, Gemeinschaftsrecht
Letzte Änderung: 21. September 2012, 12:06 Uhr, Aufgenommen: 23. Mai 2011, 10:35 Uhr
Vorsteuerabzug und notwendige Rechnungsangaben bei Pauschalpreisvereinbarungen im Rahmen einer Bürokooperation:
1. In welchem Umfang ist dem Rechnungsaussteller, der mit dem Leistungsempfänger eine auf längere Dauer angelegte Leistungsbeziehung eingegangen ist, eine Quantifizierung der erbrachten Leistung zumutbar? Kann beispielsweise mit der Bezeichnung "Personalgestellung / Schreibarbeit" eine Leistung eindeutig identifiziert werden oder bedarf es einer detaillierteren Beschreibung (zu bearbeitender Vorgang, tätige Person, konkreter Zeitaufwand usw.)?
2. Stellen die vom FG erhobenen Anforderungen an die Leistungsbezeichnung eine Verletzung des Verhältnismäßigkeits- sowie des Neutralitätsgrundsatzes dar und stehen sie somit nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: XI R 32/10
Vorinstanz: Thüringer Finanzgericht 21.4.2010 3 K 633/09 EFG 2011, 281
Normen: UStG § 15 Abs 1 Nr 1 S 1, UStG § 14 Abs 4 S 1 Nr 5, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 18 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 22 Abs 3
Erledigt durch: Urteil vom 15.05.2012, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger