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  • 24.04.2014 · Erledigtes Verfahren · AO § 173 Abs 1 Nr 2 · VIII R 10/11

    Änderung, Bestandskraft, Nachträgliches Bekanntwerden, Grobes Verschulden

    Letzte Änderung: 24. April 2014, 13:01 Uhr, Aufgenommen: 23. Mai 2011, 10:35 Uhr

    Scheitert die Änderung von Schätzungsbescheiden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO betreffend den Gewerbesteuermessbetrag am Vorliegen groben Verschuldens, wenn der steuerliche Vertreter des Klägers dagegen nicht fristgerecht Einspruch eingelegt hat, obwohl bereits ein Klageverfahren gegen frühere Zeiträume anhängig ist, in dem ebenfalls der Umfang der Ausübung einer gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit strittig ist und unterstellt, die Tatsachen und Beweismittel hinsichtlich der Qualifizierung der Tätigkeit des Klägers wurden erst im Klageverfahren nachträglich bekannt?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 10/11

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster 18.6.2010 14 K 920/08 G

    Normen: AO § 173 Abs 1 Nr 2

    Erledigt durch: Urteil vom 10.12.2013, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger