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  • 05.11.2012 · Erledigtes Verfahren · EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 · C-520/10

    Mehrwertsteuer, Handel mit Telefonkarten

    Letzte Änderung: 5. November 2012, 13:26 Uhr, Aufgenommen: 8. Februar 2011, 12:38 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des First-Tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 08.11.2010, zu folgenden Fragen:
    1. Ist, wenn ein Steuerpflichtiger (Händler A) Telefonkarten verkauft, die einen Anspruch auf den Erhalt von Telekommunikationsdienstleistungen von diesem verkörpern, Art. 2 Abs. 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass Händler A für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei Leistungen erbringt: eine zum Zeitpunkt des ursprünglichen Verkaufs der Telefonkarte durch Händler A an einen anderen Steuerpflichtigen (Händler B) und eine zum Zeitpunkt ihrer Einlösung (d. h. ihre Verwendung durch eine Person - den Endverbraucher - um Telefongespräche durchzuführen)?
    2. Falls dies zu bejahen ist, wie ist (in Übereinstimmung mit den Mehrwertsteuervorschriften der Union), in der Leistungskette Mehrwertsteuer zu erheben, wenn Händler A die Telefonkarte an Händler B verkauft, Händler B die Telefonkarte im Mitgliedstaat B weiterverkauft und sie schließlich vom Endverbraucher im Mitgliedstaat B erworben wird und der Endverbraucher dann die Telefonkarte zur Tätigung von Telefongesprächen verwendet?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-520/10

    Vorinstanz: First-Tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich)

    Normen: EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 03.05.2012

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen