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  • 03.07.2012 · Erledigtes Verfahren · EG Art 93 · C-529/10

    Bekämpfung, Steuerumgehung, Amnestie, Rechtsmissbrauch

    Letzte Änderung: 3. Juli 2012, 14:32 Uhr, Aufgenommen: 8. Februar 2011, 12:34 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 16.11.2010, zu folgenden Fragen:
    1. Stellt der Grundsatz der Bekämpfung des Rechtsmissbrauchs im Steuerbereich, wie er in den Urteilen Halifax (C-255/02) und Part Service (C-425/06) definiert worden ist, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts nur im Bereich der harmonisierten Steuern und den durch sekundäre Gemeinschaftsvorschriften geregelten Bereichen dar, oder ist er als Fall des Missbrauchs von Grundfreiheiten auf die Bereiche nicht harmonisierter Steuern wie die direkten Steuern auszudehnen, wenn die Besteuerung grenzüberschreitende wirtschaftliche Vorgänge wie den Erwerb von Nutzungsrechten durch eine Gesellschaft an Aktien anderer Gesellschaften betrifft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat haben?
    2. Besteht unabhängig von der Antwort auf die vorstehende Frage ein aus der Sicht der Gemeinschaft erhebliches Interesse daran, dass die Mitgliedstaaten angemessene Mittel zur Bekämpfung der Steuerumgehung im Bereich der nicht harmonisierten Steuern bereitstellen, widerspricht einem solchen Interesse die Nichtanwendung - im Rahmen einer Amnestiemaßnahme - des auch im nationalen Recht anerkannten Grundsatzes des Rechtsmissbrauchs, und liegt in einem solchen Fall eine Verletzung der Grundsätze vor, wie sie Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union entnommen werden können?
    3. Kann den Grundsätzen, die für den Binnenmarkt gelten, ein Verbot entnommen werden, abgesehen von außerordentlichen Maßnahmen des vollständigen Verzichts auf den Steueranspruch eine außerordentliche Maßnahme der Beilegung von Steuerstreitigkeiten festzulegen, deren Anwendung zeitlich begrenzt ist und an die Zahlung nur eines Teils, und zwar eines beträchtlich geringeren Teils der geschuldeten Steuer geknüpft ist?
    4. Stehen das Diskriminierungsverbot und die Regelung für den Bereich der staatlichen Beihilfen der im vorliegenden Fall betroffenen Regelung zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten entgegen?
    5. Steht der Grundsatz der wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts einer außerordentlichen und zeitlich begrenzten Verfahrensregelung entgegen, die dem letztinstanzlichen Gericht, dem die Pflicht obliegt, Fragen der Gültigkeit und der Auslegung dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit (und insbesondere die einer ordnungsgemäßen Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts) entzieht?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-529/10

    Vorinstanz: Corte suprema di cassazione (Italien)

    Normen: EG Art 93

    Erledigt durch: Beschluss vom 29.03.2012

    Rechtsmittelführer: EG Art 93

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen