01.02.2012 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 21 Abs 3 · C-499/10
Haftung, Mehrwertsteuer, Gutgläubigkeit
Letzte Änderung: 1. Februar 2012, 13:28 Uhr, Aufgenommen: 26. Januar 2011, 10:55 Uhr
Können die Mitgliedstaaten nach dem früheren Art. 21 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, der nunmehr in Art. 205 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem enthalten ist, in Verbindung mit den Art. 202 und 157 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie bestimmen, dass der Inhaber eines anderen Lagers als eines Zolllagers selbst dann unbedingt gesamtschuldnerisch für die Steuern haftet, die vom steuerpflichtigen Eigentümer von Waren für eine Lieferung gegen Entgelt geschuldet werden, wenn der Lagerinhaber gutgläubig ist oder ihm weder ein Fehler noch eine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (Art. 51a § 3 WBTW)?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-499/10
Vorinstanz: Rechtbank van eerste aanleg te Brugge (Belgien
Normen: EWGRL 388/77 Art 21 Abs 3, EGRL 112/2006 Art 205, EGRL 112/2006 Art 202, EGRL 112/2006 Art 157 Abs 1 Buchst b
Erledigt durch: Urteil vom 21.12.2011
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen