21.11.2012 · Erledigtes Verfahren · AO § 173 Abs 1 Nr 1 · VI R 85/10
Neue Tatsache, Andere Person, Zurechnung, Amtsträger, Ermittlungspflicht, Offenbare Unrichtigkeit
Letzte Änderung: 21. November 2012, 13:57 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2011, 10:10 Uhr
Muss sich das Finanzamt im Rahmen der Änderung wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auch die Kenntnis des zur Bearbeitung des Falles berufenen Amtsträgers von solchen Tatsachen zurechnen lassen, die sich aus den Steuerakten eines anderen Steuerpflichtigen ergeben, die aber gleichwohl für die Besteuerung des von dem Änderungsbescheid betroffenen Steuerpflichtigen von Bedeutung sind?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 85/10
Vorinstanz: Finanzgericht des Saarlandes 14.10.2010 1 K 1503/08
Normen: AO § 173 Abs 1 Nr 1, AO § 88, AO § 129
Erledigt durch: Urteil vom 13.06.2012, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger