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  • 21.11.2012 · Erledigtes Verfahren · AO § 173 Abs 1 Nr 1 · VI R 85/10

    Neue Tatsache, Andere Person, Zurechnung, Amtsträger, Ermittlungspflicht, Offenbare Unrichtigkeit

    Letzte Änderung: 21. November 2012, 13:57 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2011, 10:10 Uhr

    Muss sich das Finanzamt im Rahmen der Änderung wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auch die Kenntnis des zur Bearbeitung des Falles berufenen Amtsträgers von solchen Tatsachen zurechnen lassen, die sich aus den Steuerakten eines anderen Steuerpflichtigen ergeben, die aber gleichwohl für die Besteuerung des von dem Änderungsbescheid betroffenen Steuerpflichtigen von Bedeutung sind?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 85/10

    Vorinstanz: Finanzgericht des Saarlandes 14.10.2010 1 K 1503/08

    Normen: AO § 173 Abs 1 Nr 1, AO § 88, AO § 129

    Erledigt durch: Urteil vom 13.06.2012, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger