23.04.2012 · Erledigtes Verfahren · EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b · III R 68/10
Kindergeld, Ausbildung, Übergangszeit, Grundwehrdienst, Zivildienst
Letzte Änderung: 23. April 2012, 14:10 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2011, 10:10 Uhr
Mehr als vier Monate unterbrochene Ausbildung zwischen Abitur und Beginn des Zivildienstes - Beendigung eines zwischenzeitlich begonnenen Wehrdienstes nach anerkannter Kriegsdienstverweigerung: Sind Verzögerungen bei der Einberufung zum Zivildienst -- ohne Einflussmöglichkeit des Kindes -- für die Anspruchsberechtigung auf Kindergeld unschädlich, so dass der Klägerin das Kindergeld auch dann zusteht, wenn der Sohn in dieser Zeit weder ausbildungsplatzsuchend noch bei der Berufsberatung gemeldet war?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 68/10
Vorinstanz: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 14.9.2010 4 K 300/08
Normen: EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c
Erledigt durch: Urteil vom 09.02.2012, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger