21.08.2012 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 4a · X R 27/10
Betriebsausgabe, Schuldzinsen, Überentnahme, Verlust
Letzte Änderung: 21. August 2012, 15:03 Uhr, Aufgenommen: 22. November 2010, 12:18 Uhr
Berücksichtigung von Verlusten im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG: Sind bei der Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG hinzuzurechnenden Schuldzinsen der Streitjahre 2002 bis 2005 Verluste bei der Feststellung der Überentnahmen nicht zu berücksichtigen, weil sie im Gesetz nicht aufgezählt sind? Dürfen daher die Entnahmen übersteigende Einlagen des Jahres 2001 nicht mit dem laufenden Verlust des Jahres 2001 verrechnet werden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 27/10
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 2.8.2010 11 K 763/08 G,F
Normen: EStG § 4 Abs 4a
Erledigt durch: Urteil vom 22.02.2012, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger