23.11.2011 · Erledigtes Verfahren · UStG 1999 § 15 Abs 4 · V R 36/10
Umsatzschlüssel, Aufteilungsmaßstab, Aufteilungsmethode, Vorsteuerabzug, Nutzfläche, Gemischtgenutztes Grundstück
Letzte Änderung: 23. November 2011, 14:48 Uhr, Aufgenommen: 22. November 2010, 12:18 Uhr
1. Können bei der Aufteilung von nicht direkt den steuerpflichtigen oder den steuerfreien Umsätzen zurechenbaren Vorsteuern nur solche Aufteilungsverfahren als "sachgerecht" anerkannt werden, die - objektiv nachprüfbar - mindestens in gleicher Weise wie der Umsatzschlüssel geeignet sind, die beiden "Nutzungsteile" eines gemischt verwendeten Gegenstandes bzw. einer gemischt verwendeten sonstigen Leistung den damit ausgeführten steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 17.08.2001 V R 1/01)? Setzt dies einen inneren Zusammenhang zwischen den bezogenen Eingangsleistungen und dem Aufteilungskriterium voraus (vgl. Urteile des Finanzgericht Münster vom 16.02.2010 15 K 5246/06 und des Niedersächsischen FG vom 24.04.2008 16 K 335/07)?
2. Ist ein an die Standflächen der eingesetzten Geräte und damit mittelbar an deren Anzahl anknüpfender Aufteilungsmaßstab strukturell geeignet, den notwendigen Bezug zwischen den auf jedes Gerät (bzw. jeden Gerätetyp) entfallenden Anteil der Aufwendungen für die Anmietung und den Unterhalt der Räumlichkeiten und den mit diesem Gerät (bzw. Gerätetyp) ausgeführten Umsätzen herzustellen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 04.02.2009 1 BvL 8/05)?
3. Ist es ausgeschlossen, dass sich der Unternehmer bei der Schätzung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuern für unterschiedliche Leistungsbezüge auch unterschiedlicher - für sich gesehen jeweils sachgerechter - Schätzungsmethoden bedient (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 04.05.2010 16 K 329/07)?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 36/10
Vorinstanz: Finanzgericht Münster 3.9.2010 15 K 3863/06 U
Normen: UStG 1999 § 15 Abs 4, EWGRL 388/77 Art 19, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 5 UAbs 1, EGRL 112/2006 Art 174, EGRL 112/2006 Art 175
Erledigt durch: Urteil vom 07.07.2011, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger