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  • 04.04.2007 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b · IV R 2/06

    Arbeitszimmer, Betriebsstätte, Abzugsbeschränkung, Rechtsanwalt

    Letzte Änderung: 4. April 2007, 17:20 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Liegt ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG oder eine häusliche Betriebsstätte vor, wenn ein --neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Vorstandsmitglied-- freiberuflich tätiger Rechtsanwalt in seinem selbstgenutzten Einfamilienhaus einen Raum als Rechtsanwalts- und Besprechungszimmer nutzt sowie einen weiteren, als Sekretariatsarbeitsplatz ausgestatteten Raum von seinen beiden Sekretärinnen für die Rechtsanwaltstätigkeit genutzt wird? Erfüllt ein Raum in einem privaten Einfamilienhaus noch die Funktion eines häuslichen Arbeitszimmers, wenn dieser Raum von fremden Personal genutzt wird?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 2/06

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 10.3.2004 7 K 3823/01 E EFG 2006, 1501

    Normen: EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 18 Abs 1 Nr 1

    Erledigt durch: Urteil vom 09.11.2006, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger