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  • 26.01.2012 · Erledigtes Verfahren · EStG § 12 Nr 5 · VI R 52/10

    Berufsausbildung, Verkehrsflugzeugführer, Pilot

    Letzte Änderung: 26. Januar 2012, 10:00 Uhr, Aufgenommen: 21. Oktober 2010, 10:47 Uhr

    Begriff "erstmalige Berufsausbildung" i.S. von § 12 Nr. 5 EStG - Welche Voraussetzungen müssen an eine Berufsausbildung/Erststudium gestellt werden, damit die Aufwendungen für eine weitere nachfolgende Berufsausbildung abziehbar sind - Aufwendungen eines Rettungssanitäters für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer (31417 € für Flugschule, doppelte Haushaltsführung) in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 9 EStG) oder nur begrenzt mit 4000 € als Berufsausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7) EStG abziehbar - Ausbildung zum Rettungssanitäter keine Berufsausbildung i.S. von § 12 Nr. 5 EStG - Findet die Ausbildung eines Pilotenanwärters im Rahmen eines Dienstverhältnisses i.S. des § 12 Nr. 5 EStG statt?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 52/10

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster 6.5.2010 3 K 3347/07 F EFG 2010, 1496

    Normen: EStG § 12 Nr 5, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 7

    Erledigt durch: Urteil vom 27.10.2011, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger