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  • 21.03.2014 · Erledigtes Verfahren · AO § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 · IV R 33/10

    Feststellungsfrist, Steuererklärung, Landwirtschaft, Betriebsaufgabe, Verwirkung

    Letzte Änderung: 21. März 2014, 09:27 Uhr, Aufgenommen: 21. Oktober 2010, 10:47 Uhr

    1. Kann in Fällen, in denen der Steuerpflichtige glaubt, nicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet zu sein, auch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung, in der der entscheidungserhebliche Sachverhalt vollständig mitgeteilt wurde, den Lauf der Feststellungsfrist in Gang setzen?

    2. Hat das FA mit der ausdrücklichen Anforderung einer Einkommensteuererklärung zugleich auf die Abgabe einer Feststellungserklärung verzichtet? Stand danach der Grundsatz von Treu und Glauben der Durchführung des Feststellungsverfahrens entgegen?

    3. Hätte der streitgegenständlichen Feststellung für das Jahr der Betriebsaufgabe denknotwendig eine Feststellung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr vorausgehen müssen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 33/10

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster 16.7.2010 14 K 3997/08 F

    Normen: AO § 170 Abs 2 S 1 Nr 1, AO § 181 Abs 1 S 2, AO § 150 Abs 1, EStG § 14

    Erledigt durch: Urteil vom 12.12.2013, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger