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  • 26.01.2012 · Erledigtes Verfahren · EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 · III R 51/10

    Kindergeld, Behinderung, Mehrbedarf, Pauschbetrag, Eigene Einkünfte

    Letzte Änderung: 26. Januar 2012, 09:43 Uhr, Aufgenommen: 21. Oktober 2010, 10:47 Uhr

    Ist das zu 100 % behinderte Kind des Klägers, das in einer eigenen Wohnung lebt und tagsüber in teilstationärer Betreuung in einer Werkstatt für behinderte Menschen untergebracht ist, in dieser Einrichtung ca. 30 Stunden monatlich arbeitet und Eingliederungshilfe sowie zusätzlich Sozialleistungen bezieht, außerstande, sich selbst zu unterhalten? Weiterleitung des Kindergeldes als ausschließliches Wahlrecht der Eltern? Ist bei der Berechnung des gesamten Lebensbedarfs des Kindes neben dem Grundbedarf ein behinderungsbedingter Mehrbedarf i.H. des Pauschbetrags nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG zu berücksichtigen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: III R 51/10

    Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg 21.1.2009 7 K 30/07

    Normen: EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3, EStG § 63 Abs 1, EStG § 33b Abs 3

    Erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: VI R 101/10

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger