21.11.2012 · Erledigtes Verfahren · AO § 169 Abs 1 S 3 Nr 2 · III R 46/10
Festsetzungsfrist, Verjährung, Öffentliche Zustellung, Fehler, Heilung
Letzte Änderung: 21. November 2012, 13:21 Uhr, Aufgenommen: 21. Oktober 2010, 10:47 Uhr
1. Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung, da
- zum einen die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, weil bereits vor dem Tag der Abnahme der Tag notiert wurde, bis zu dem die öffentliche Benachrichtigung aushängen muss (§ 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG a.F.),
- zum anderen die sachlichen Voraussetzungen fehlten, weil die Feststellung des unbekannten Aufenthalts des Steuerpflichtigen nicht zu Recht erfolgte?
2. Ist die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 25.11.2002 GrS 2/01, BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548) zur Wahrung der Festsetzungsfrist im Falle des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO auch auf die öffentliche Zustellung und somit auf die Anwendung des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AO übertragbar?
Ist § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AO auch dann anwendbar, wenn ein Mangel bei der öffentlichen Zustellung vorliegt, der aber über § 9 VwZG a.F. durch spätere Kenntniserlangung der Steuerbescheide geheilt wurde?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 46/10
Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 17.6.2010 5 K 79/08
Normen: AO § 169 Abs 1 S 3 Nr 2, VwZG § 15, VwZG § 9
Erledigt durch: Urteil vom 30.08.2012, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Verwaltung