25.06.2012 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 · VI R 22/10
Regelmäßige Arbeitsstätte, Auswärtstätigkeit, Outsourcing, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand
Letzte Änderung: 25. Juni 2012, 13:15 Uhr, Aufgenommen: 22. September 2010, 10:48 Uhr
Regelmäßige Arbeitsstätte und Auswärtstätigkeit in Fällen des Outsourcing - Ist der Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG auch auf nichtarbeitgebereigene Einrichtungen anwendbar - Behält der Arbeitnehmer beim unternehmensinternen Outsourcing seine regelmäßig Arbeitsstätte bei, wenn sich Ort und Gegenstand der Tätigkeit nicht ändern (hier: Ausgründung eines Beschäftigungsbereichs durch die Deutsche Telekom AG in die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH und Zuweisung des Klägers zu diesem Tochterunternehmen für einen Zeitraum von 9 Monaten unter Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit und des Tätigkeitsorts) - Abzug der Fahrtkosten zur Arbeitsstätte als Fahrtkosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abzug einer Verpflegungskostenpauschale gem. § 9 Abs. 5 i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG oder lediglich Ansatz der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 22/10
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 18.3.2010 11 K 2225/09 EFG 2010, 1027
Normen: EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 5 S 1, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 2
Erledigt durch: Urteil vom 09.02.2012, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger