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  • 21.09.2009 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 4 · IV R 87/05

    Risikogeschäft, Verlust, Betriebsausgabe, Gewillkürtes Betriebsvermögen, Mitunternehmerschaft

    Letzte Änderung: 21. September 2009, 15:52 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Sind die von Personenhandelsgesellschaften getätigten Differenzgeschäfte (Options- und Devisentermingeschäfte) in Anlehnung an die bei Kapitalgesellschaften entwickelten Grundsätze zu Risikogeschäften (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 31. März 2004 I R 83/03 und BFH-Beschluss vom 16. Februar 2005 I B 154/04) betrieblich veranlasst mit der Folge, dass die daraus erwirtschafteten Verluste zu steuerlich zu berücksichtigenden Betriebsausgaben führen oder sind bei Personenhandelsgesellschaften allein Maßstäbe anzuwenden, die für die Anerkennung gewillkürten Betriebsvermögens entwickelt worden sind ?

    Fehlt die betriebliche Veranlassung, wenn der mit 98 v.H. an der Gesellschaft beteiligte Komplementär die -nicht zum laufenden Geschäftsbetrieb gehörenden- Risikogeschäfte ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung getätigt hatte ?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 87/05

    Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 13.12.2004 5 K 2546/00 EFG 2005, 1333

    Normen: EStG § 4 Abs 4, EStG § 12, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2

    Erledigt durch: Urteil vom 23.04.2009, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung