21.06.2012 · Erledigtes Verfahren · VwVfG § 48 Abs 1 · VII R 27/10
Ausfuhrerstattung, Rückforderung, Zinsbescheid, Rechtsweg
Letzte Änderung: 21. Juni 2012, 09:55 Uhr, Aufgenommen: 23. August 2010, 12:12 Uhr
Antrag auf Rücknahme bestandskräftiger (Rechtsweg nicht ausgenützt) Rückforderungs- und Zinsbescheide (wegen Ausfuhrerstattung).
Hat die Zollbehörde im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund eines Musterverfahrens davon abgesehen haben dürfte, die Einspruchsentscheidung gerichtlich anzufechten?
Liegt das Risiko einer möglichen Fehleinschätzung der Erfolgsaussichten weiterer Rechtsmittel vornehmlich in der Sphäre des Steuerpflichtigen? (s.a. V R 45/06)
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 27/10
Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 15.4.2009 4 K 396/07
Normen: VwVfG § 48 Abs 1, AO § 363 Abs 2
Erledigt durch: Urteil vom 14.02.2012, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Verwaltung