Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 21.08.2012 · Erledigtes Verfahren · ZK Art 202 Abs 2 · VII R 23/10

    Einfuhrabgaben, Verbringen

    Letzte Änderung: 21. August 2012, 14:33 Uhr, Aufgenommen: 23. August 2010, 12:12 Uhr

    Inanspruchnahme des Klägers für Einfuhrabgaben für Waren, die nach Bestellung im Internet und Abwicklung im Inland durch den Kläger von China unter falschen Wert- und Inhaltsangaben nach Deutschland versandt worden sind.
    Wird nach Art. 202 Abs. 2 zweiter Anstrich ZK auch derjenige Zollschuldner, der, ohne am Verbringen der Ware unmittelbar beteiligt zu sein, dadurch das Verbringen der Ware ermöglicht oder erleichtert hat, dass er für den Verkauf der Ware an einen Abnehmer im Zollgebiet der Union sorgt und dabei weiß, dass die Ware unter Umständen nicht vorschriftsmäßig in das Zollgebiet verbracht werden wird?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 23/10

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 8.5.2009 4 K 3971/08 Z,EU

    Normen: ZK Art 202 Abs 2

    Erledigt durch: Urteil vom 28.02.2012, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger