26.01.2012 · Erledigtes Verfahren · UStG 1999 § 3 Abs 9 S 4 · V R 66/09
Speiselieferungen, Regelsteuersatz, Ermäßigter Steuersatz, Verzehr an Ort und Stelle
Letzte Änderung: 26. Januar 2012, 09:57 Uhr, Aufgenommen: 23. August 2010, 12:12 Uhr
1. Sind Umsätze im Zusammenhang mit der Verpflegung der Bewohner eines Altenwohnheims als regelbesteuerte Dienstleistungen und nicht als bloße Lieferung zubereiteter Speisen anzusehen, wenn sich die Leistung nicht darauf beschränkt, die in den sich in den jeweiligen Heimen befindlichen Großküchen verzehrfertig zubereiteten Speisen an den Betreiber des Altenwohnheims zu liefern, sondern darüber hinaus auch das Mobiliar der auch der Speiseneinnahme dienenden Gemeinschaftsaufenthaltsräume sowie das zur Einnahme der Mahlzeiten erforderliche Geschirr und Besteck überlassen wird?
2. Handelt es sich um eine nahestehende Person i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG 1999, wenn zwischen dem Leistungen zu nicht kostendeckenden Entgelten ausführenden Unternehmen und dem Leistungsempfänger weitgehend übereinstimmende Beteiligungsverhältnisse bestehen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 66/09
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 25.9.2009 1 K 977/06
Normen: UStG 1999 § 3 Abs 9 S 4, UStG 1999 § 12 Abs 2 Nr 1 Anl 1 Nr 10, UStG 1999 § 10 Abs 5 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 27
Erledigt durch: Urteil vom 12.10.2011, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger