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  • 21.02.2011 · Erledigtes Verfahren · EGBeitrG § 4 Abs 1 Nr 1 · VII R 21/10

    Vollstreckung, Italien, Rechtliches Gehör, Rechtsbehelfsbelehrung, Begründung, Frist

    Letzte Änderung: 21. Februar 2011, 10:32 Uhr, Aufgenommen: 21. Juli 2010, 10:59 Uhr

    Zwangsvollstreckung durch das HZA aufgrund eines Beitreibungsersuchens der italienischen Zollverwaltung (auf der Grundlage einer von der italienischen Zollbehörde erlassenen Zahlungsaufforderung und einem Urteil des italienischen Oberlandesgerichts).
    Müssen die vollstreckende Behörde und das Gericht des Mitgliedstaats, das um Amtshilfe ersucht worden ist, überprüfen, ob der zu vollstreckende Bescheid nach den wesentlichen Grundsätzen der Rechtsordnung des eigenen Landes ergangen ist?
    Widerspricht die italienische Zahlungsaufforderung danach dem Anspruch auf rechtliches Gehör, weil sie dem in Deutschland ansässigen Schuldner nur in italienischer Sprache, ohne Begründung und ohne Rechtsmittelbelehrung mit Hinweisen auf einzuhaltende Fristen zugestellt wurde?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 21/10

    Vorinstanz: Finanzgericht München 25.6.2009 14 K 3563/08

    Normen: EGBeitrG § 4 Abs 1 Nr 1, EGBeitrG § 4 Abs 2, AO § 251 Abs 1, EWGRL 308/76, GG Art 103

    Erledigt durch: Urteil vom 03.11.2010, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger