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  • 21.02.2013 · Erledigtes Verfahren · EGV 800/99 Art 16 Abs 1 · VII R 8/10

    Ausfuhrerstattung, Rückforderung, Sanktion, Zinsen, Vertrauensschutz

    Letzte Änderung: 21. Februar 2013, 09:48 Uhr, Aufgenommen: 21. Juli 2010, 10:59 Uhr

    Rückforderung von Ausfuhrerstattung (differenzierter Erstattungssatz) mit Festsetzung einer Sanktion und Zinsen, weil die vorgelegten Einfuhrnachweise, wie später festgestellt wurde, gefälscht worden sind.
    Hat im Rückforderungsverfahren die Zollbehörde zu beweisen, dass die Erstattungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben?
    Bedarf es förmlicher Bestätigungen zum Nachweis, dass die Ware in das Zollgebiet des Drittlands verbracht worden und dort auf den Markt gelangt ist?
    Setzt die Gewährung der differenzierten Erstattung voraus, dass die Einfuhrzollförmlichkeiten im Drittland durchgeführt worden sind?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 8/10

    Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 12.2.2010 4 K 227/08

    Normen: EGV 800/99 Art 16 Abs 1, EGV 800/99 Art 51 Abs 1, EGV 800/99 Art 52 Abs 1, EGV 800/99 Art 20 Abs 4

    Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 23.10.2012.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger