21.12.2012 · Erledigtes Verfahren · EnergieStG § 24 Abs 2 · VII R 29/09
Energiesteuer, Vergütung, Luftfahrtunternehmen, Werksflugverkehr, Erlaubnis, Steuerfreie Verwendung
Letzte Änderung: 21. Dezember 2012, 12:11 Uhr, Aufgenommen: 21. April 2010, 11:12 Uhr
Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen für die Luftfahrt und Erstattung von Energiesteuer für Treibstoff, der im Rahmen der Nassvercharterung eines Flugzeugs (teilweise mit Piloten) durch ein Unternehmen, das keine Betriebserlaubnis als Luftfahrtunternehmen besitzt, verwendet worden ist.
Folgt der Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Mineralölsteuer direkt aus Art. 8 RL 92/81/EWG bzw. Art 14 RL 2003/96/EG, weil sie das Luftfahrzeug zu "kommerziellen Zwecken" verwendet?
Verbraucht die Klägerin selbst den Treibstoff, wenn das Luftfahrzeug vollgetankt, gewartet, mit Betriebs- und Treibstoffen versehen, (nebst Piloten) dem Charterkunden zur Verfügung gestellt wird?
Sind Unternehmen i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG auch solche, die zwar keine Genehmigung als Luftfahrtunternehmen haben, aber Werksarbeit ausführen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 29/09
Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 9.6.2009 4 K 161/08
Normen: EnergieStG § 24 Abs 2, EnergieStG § 27, EnergieStV § 60, EGRL 2003/96 Art 14
Erledigt durch: Urteil vom 17.07.2012, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger