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  • 22.09.2011 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 1 · VI R 5/10

    Berufsausbildung, Verkehrsflugzeugführer, Werbungskosten, Verfassungswidrigkeit, Gleichheit, Nettoprinzip, Rückwirkungsverbot

    Letzte Änderung: 22. September 2011, 11:33 Uhr, Aufgenommen: 21. April 2010, 11:12 Uhr

    Sind Aufwendungen für eine sich unmittelbar an die Schulausbildung anschließende, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindende Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar und unterliegen insoweit dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG? Ist § 12 Nr. 5 EStG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Rückwirkungsverbot)?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 5/10

    Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg 19.1.2010 11 K 4253/08

    Normen: EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 5, GG, EStG § 3c

    Erledigt durch: Urteil vom 28.07.2011, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger