20.12.2013 · Erledigtes Verfahren · EStG § 6 Abs 2 · IV R 1/10
Landwirtschaft, Geringwertiges Wirtschaftsgut, Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Tierzucht
Letzte Änderung: 20. Dezember 2013, 12:28 Uhr, Aufgenommen: 22. Februar 2010, 11:48 Uhr
Ist im Rahmen der Bewertung von dem Anlagevermögen zugerechneten Zuchtsauen bei Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter ein sogenannter Schlachtwert als Restwert anzusetzen, oder ist ein solcher deswegen abweichend vom BFH-Urteil vom 15.2.2001 IV R 19/99 nicht zu berücksichtigen, weil die Sauen, sobald die Zucht mit ihnen unwirtschaftlich wird, ohne Umwidmung zu Umlaufvermögen unverzüglich der Schlachtung zugeführt werden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 1/10
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 3.12.2009 1 K 264/06
Normen: EStG § 6 Abs 2, EStG § 7 Abs 1, EStG § 13
Erledigt durch: Urteil vom 24.07.2013, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Verwaltung